Rz. 6

Die Anspruchsgrundlagen für Renten wegen Alters ergeben sich für nach dem 31.12.1963 geborene Versicherte aus den Grundnormen der §§ 35 bis 38 und § 40; für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte sind die Übergangsregelungen der §§ 235 bis 238 einschlägig.

Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2

 

Rz. 6a

Soweit Versicherte für denselben Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Altersrenten erfüllen, bestehen grundsätzlich zeitgleich auch mehrere Rentenansprüche. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 ist in diesen Fällen allerdings nur die höchste Rente zu leisten. Bei gleich hohen Renten ist die Altersrente zu leisten, die sich aus der in § 89 Abs. 1 Satz 2 genannten Rangfolge ergibt.

 

Rz. 6b

Seit dem Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1.8.2004 (BGBl. I S. 1791) ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3  darüber hinaus zu beachten, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Ausschlussregelung steht im Zusammenhang mit den versicherungsmathematischen Rentenabschlägen, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten ergeben und deren Höhe über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird.

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