Rz. 3

Da zunächst einmal alle Einnahmen aus der Beschäftigung nach § 14 Arbeitsentgelt sind, kann mit der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass

  • zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung,
  • zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder
  • zur Vereinfachung des Beitragseinzugs

einmalige Einnahmen oder gewisse steuerfreie Einnahmen (um die weitgehende Übereinstimmung mit dem Steuerrecht herzustellen) nicht dem Arbeitsentgelt (§ 14) zuzurechnen sind. Andererseits kann die Rechtsverordnung auch Regelungen enthalten, wonach steuerfreie Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis (z. B. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) dem Arbeitsentgelt (§ 14) zuzurechnen sind (Nr. 1).

Weiterhin kann nunmehr bestimmt werden, dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten (Nr. 2). Weiter ist bestimmbar, wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind (Nr. 3).

Schließlich ist der Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen (Nr. 4).

Der Inhalt der Rechtsverordnung nach Abs. 1 bleibt insoweit dem BMAS überlassen, es hat dabei die Belange der Sozialversicherungsträger und die Vereinfachung des Beitragseinzugs zu beachten.

Nach Abs. 2 bestimmt das BMAS die Bezugsgröße im Voraus für jedes Kalenderjahr und wird gleichzeitig in dem aufgezeigten Umfang ermächtigt, sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen (umgesetzt in der jährlich erlassenen Sozialversicherung-Rechengrößenverordnung, siehe auch Kommentierung zu § 18).

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