Als weitere Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit der Gesamtabrechnung hatte vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 die Aufstellung eines Vermögensstatus auf den Schlusstag des Wirtschaftsjahres geboten. Der Vermögensstatus hat jedoch lediglich eine freiwillige Leistung des Verwalters dargestellt, die nicht Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung war.[1] Der optionale Vermögensstatus[2] wurde im Zuge das WEMoG durch den nach § 28 Abs. 4 WEG verpflichtend zu erstellenden Vermögensbericht abgelöst.

Beim Vermögensbericht handelt es sich um ein von der Jahresabrechnung unabhängiges Informationsmedium für die Wohnungseigentümer, weshalb er auch dann zu erstellen ist, wenn eine Jahresabrechnung gar nicht erstellt wurde oder der Beschluss über die auf ihrer Grundlage zu leistenden Nachschüsse angefochten wurde. Aus allem ergibt sich aber, dass der Vermögensbericht nicht lediglich ein fakultatives Informationsmedium darstellt, sondern vom Verwalter vielmehr zwingend zu erstellen ist.[3]

[1] BGH, Urteil v. 11.10.2013, V ZR 271/121, NJW 2014, 145.
[3] Siehe hierzu vertiefend Blankenstein, Vermögensbericht.

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