Rz. 269

Die Stiftungs-GmbH kann durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Die Satzung sollte dafür Einstimmigkeit vorsehen.

Grundsätzlich wird das Vermögen der GmbH bei der Auflösung auf die Gesellschafter verteilt. Aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung dürfen die Gesellschafter bei der Auflösung der Stiftungs-GmbH jedoch nur ihre Einlagen zurückerhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das übrige Vermögen muss einem steuerbegünstigten Empfänger anfallen. Dafür gelten die gleichen steuerlichen Grundsätze wie bei der rechtsfähigen Stiftung.[322]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Satzungsgestaltung

§ 14 Auflösung, Vermögensanfall

(1) Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Für die Beschlussfassung gilt § 13 Abs. 2 bis 4.

(2) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(3) Bei Aufhebung oder Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke haben die Gesellschafter Anspruch auf ihre eingezahlten Stammeinlagen zum Nennwert. Das übrige Vermögen fällt an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Bildung und Ausbildung sowie der Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Medizin. Die anfallsberechtigte Körperschaft ist im Auflösungsbeschluss gem. Abs. 1 zu bestimmen. Der Beschluss über die Auflösung darf erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

 

Rz. 270

Wird die Regelung über die Vermögensbindung bzw. den Vermögensanfall vor der Auflösung so geändert, dass sie den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften nicht mehr genügt (etwa dahingehend, dass das Vermögen an die Gesellschafter oder an eine Körperschaft ausgeschüttet werden darf, die nicht steuerbegünstigt ist), so entfällt rückwirkend die Steuerbegünstigung für den Zeitraum von zehn Jahren. Entsprechende Steuerbescheide können geändert werden (§ 61 Abs. 3 AO). Für die Steuer haftet die Gesellschaft. Bleibt ein Restvermögen (insbesondere in dem Fall, dass der Großteil des Vermögens aus der Zeit vor Beginn des 10-Jahres-Zeitraums stammt), können die Gesellschafter darüber zumindest einstimmig frei verfügen.[323] Dies zeigt, dass die Bindung des Vermögens an den Stiftungszweck bei der Stiftungs-GmbH gegen den einmütigen Willen der (jeweiligen) Gesellschafter nicht nachhaltig durch Satzungsgestaltung und letztlich auch nicht durch die gemeinnützigkeitsrechtliche Vermögensbindung durchgesetzt werden kann.

[322] Siehe Rn. 186 f.
[323] Vgl. Riehmer, Körperschaften als Stiftungsorganisationen, S. 138 f.

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