Solange der Insolvenzverwalter nichts unternimmt, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben, sobald sie über einen entsprechenden Titel gegen den Insolvenzverwalter verfügt.[1]

Hier gelten ebenfalls die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Das Verwertungsrecht des Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich fort.[2] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann dadurch, dass sie selbst die Zwangsversteigerung beantragt oder dem vom Verwalter (oder einem anderen Absonderungsberechtigten) beantragten Verfahren beitritt, ihre Rechte wahren. Denn gerade hinsichtlich des Vorranges des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist Eile geboten, da dieses Vorrecht nur solche Altforderungen sichert, die nicht später als im 2. Jahr vor Grundstücksbeschlagnahme entstanden sind. Einschränkungen können sich allerdings aus § 30d Abs. 1 ZVG ergeben, wonach die vom Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Verwalters einstweilen einzustellen ist. Kommt es jedoch zur Zwangsversteigerung, gelten die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes mit dem oben beschriebenen Ergebnis.

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