Anstelle der freihändigen Veräußerung kann der Insolvenzverwalter nach § 165 InsO beim zuständigen Gericht – unabhängig von Absonderungsrechten – auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.[1] Dann gelten die §§ 172 ff. ZVG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat danach – wenn sie nicht gemäß § 27 ZVG dem Verfahren beitritt – ihre Rechte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anzumelden, sodass diese bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden.[2] Mit dem Zuschlag erlischt das Recht entgegen den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 ZVG nicht. Das Grundstück haftet weiterhin. Das Recht kann gegen den neuen Eigentümer mit einem gegen diesen gerichteten Duldungsbescheid geltend gemacht werden.[3]

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