(1) Befinden sich auf dem Grundstück außer begünstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind, auch nichtbegünstigte Wohnungen und Räume (gleichgültig, wann diese errichtet wurden), so setzt sich die Bemessungsgrundlage des Grundsteuermeßbetrags zusammen aus

 

1.

dem Bodenwertanteil nach Abschnitt 19 Abs. 1 bis 5 und

 

2.

dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen. Dieser ist nach den Absätzen 2 bis 6 dieses Abschnitts zu ermitteln. Wohnungen, für die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigung vorzeitig weggefallen sind, gehören zu den nichtbegünstigten Wohnungen.

 

(2) Der Einheitswertanteil der Gebäude und Außenanlagen ergibt sich durch Abzug des nach Abschnitt 19 maßgebenden Bodenwertanteils vom Einheitswert. Welcher Teil des danach verbleibenden Werts auf nichtbegünstigte Wohnungen und Räume entfällt, bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 6.

 

(3) Bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren bestimmt sich der auf nichtbegünstigte Wohnungen und Räume entfallende Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen nach dem Verhältnis, in dem die Jahresrohmiete der nichtbegünstigten Wohnungen und Räume zur Jahresrohmiete des Grundstücks steht. Dabei ist anzusetzen

 

1.

die Jahresrohmiete für die nichtbegünstigten Wohnungen unter Berücksichtigung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen sowie eines Zu- oder Abschlags wegen außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung (§ 81 BewG ),

 

2.

die Jahresrohmiete des Grundstücks unter Berücksichtigung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen und des Zuschlags nach § 79 Abs. 3 und 4 BewG für die nach dem II. WoBauG oder durch Gewährung von Beihilfen für Arbeiterwohnstätten grundsteuerbegünstigten Teile sowie der Zu- und Abschläge für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks wegen außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung (§ 81 BewG ).

Beispiel 3:

Auf einem gemischtgenutzten Grundstück (Massivbau, Gemeindegröße über 100 000 bis

200 000 Einwohner) sind im Jahre 1974 sowohl begünstigte Wohnungen als auch gewerbliche Räume errichtet und bezugsfertig geworden.

I.

Der auf den 1. Januar 1975 festzustellende Einheitswert für das gemischtgenutzte Grundstück und der darin enthaltene Bodenwertanteil ergeben sich wie folgt:

DM

  1. Jahresrohmiete der begünstigten Wohnungen einschl.

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen und 12 %igem

    Zuschlag nach § 79 Abs. 3 BewG 12 000

  2. Jahresrohmiete der gewerblichen Räume einschl.

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen 8 000

  3. Jahresrohmiete des Grundstücks (einschl. Zuschlägen) 20 000
  4. Nach Anlage 6 zu den BewRGr ist auf die Jahresrohmiete

    der Vervielfältiger 9 anzuwenden (darin enthaltener

    Multiplikator für Bodenwertanteil = 1,67), demnach

  Grundstückswert Bodenwertanteil
  DM DM
  180 000 33 400

(keine Zu- oder Abschläge, Einheitswert daher 180 000 DM)

II.

Der Steuermeßbetrag berechnet sich für die Zeit ab 1. Januar 1975 nach einer Bemessungsgrundlage, die sich wie folgt zusammensetzt:

DM

  1. Bodenwertanteil 33 400
  2. Einheitswertanteil des Gebäudes und der Außenanlagen

    (180 000 - 33 400 =) 146 600 DM

  3. Davon sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jahresrohmiete der gewerblichen Räume zur Jahresrohmiete des Grundstücks steht, anzusetzen

  4. Bemessungsgrundlage des Steuermeßbetrags 92 040
  5. Davon 3,5 v. T. = 322,14
 

(4) Ist bei Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, als Einheitswert der Mindestwert maßgebend, so setzt sich die Bemessungsgrundlage des Grundsteuermeßbetrags zusammen aus:

 

1.

dem Bodenwertanteil nach Abschnitt 19 Abs. 3,

 

2.

dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen, der sich wie folgt ergibt:

 

a)

Es ist zu ermitteln, welcher Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen sich als auf nicht begünstigte Wohnungen und Räume entfallend bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach den Absätzen 2 und 3 ergäbe.

 

b)

Vom Einheitswert (Mindestwert) ist der Teil als auf nichtbegünstigte Wohnungen und Räume entfallender Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen anzusetzen, der dem Verhältnis entspricht, in dem bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren der auf nichtbegünstigte Wohnungen und Räume entfallende Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen zum Einheitswert stünde.

Beispiel 4:

Für den Fall des Beispiels 3 wird unterstellt, daß die Mindestbewertung anzuwenden ist, weil 50 v. H. des Werts, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre, 200 000 DM ausmachen. In diesem Falle ergibt sich der für die Berechnung des Steuermeßbetrags maßgebende Teil des Einheitswerts (Mindestwert) wie folgt:

  1. Bodenwertanteil nach der Formel

  2. Auf nichtbegünstigte Wohnungen und Räume entfallender Teil des Einheitswertanteils der Gebäude und Außenanlagen nach der Formel

  3. Bemessungsgrundlage des Steuermeßbetrags 102 266 DM
  4. Davon 3,5 v. T. = 357,93 DM

    ==========

 

(5) Be...

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