(1) Befinden sich auf einem Grundstück außer begünstigten (vor dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewordenen) Wohnungen auch nichtbegünstigte Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume, so ist die Grundsteuer für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks mit dem erstarrten Steuermeßbetrag (Abschnitt 16) insoweit abgegolten, als sich die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume in dem am Erstarrungsstichtag maßgebenden Einheitswert tatsächlich ausgewirkt haben § 92 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz). Soweit eine solche Abgeltung nicht vorliegt, ist der erstarrte Steuermeßbetrag, der sich nach Abschnitt 16 ergibt, nach § 92 Abs. 2 zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Der Ansatz eines Erhöhungsbetrags kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:

 

1.

Gleichzeitig mit der erstmaligen Schaffung begünstigter Wohnungen sind nichtbegünstigte Wohnungen und Räume geschaffen worden, die in der Regel zur Festsetzung eines Erhöhungsbetrags nach § 92 Abs. 3 II. WoBauG alter Fassung in Verbindung mit Abschnitt 16 VA - II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1967 geführt haben.

 

2.

Nach dem Bewertungsstichtag, der der Bezugsfertigkeit der erstmals geschaffenen begünstigten Wohnungen folgt, sind vor oder nach dem 1. Januar 1974 nichtbegünstigte Wohnungen und Räume geschaffen worden. Ob dies bei Bezugsfertigkeit bis zum 31. Dezember 1972 im Hinblick auf die erhöhten Fortschreibungsgrenzen zu einer Fortschreibung des auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 beruhenden Einheitswerts und damit zur Festsetzung eines Erhöhungsbetrags nach § 92 Abs. 3 II. WoBauG alter Fassung in Verbindung mit Abschnitt 16 und Abschnitt 18 Abs. 2 Fall 2 VA - II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1967 geführt hat, ist ohne Bedeutung.

 

3.

Gleichzeitig mit der erstmaligen Schaffung begünstigter Wohnungen oder später ist der Wert nichtbegünstigter Wohnungen und Räume durch bauliche Maßnahmen erhöht worden (vgl. Abschnitt 16 Abs. 3 VA - II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1967). Diese Werterhöhungen stehen der Schaffung nichtbegünstigter Wohnungen und Räume im Sinne der Nummern 1 und 2 gleich.

 

4.

Nach dem auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit folgenden Bewertungsstichtag ist das Grundstück durch Hinzuerwerb von Flächen vor oder nach dem 1. Januar 1974 vergrößert worden. Dabei spielt es im Falle des Hinzuerwerbs vor dem 1. Januar 1973 keine Rolle, ob die Vergrößerung der Grundstücksfläche zur Wertfortschreibung des auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 beruhenden Einheitswerts und damit zur Festsetzung eines Erhöhungsbetrags nach § 92 Abs. 3 II. WoBauG alter Fassung in Verbindung mit Abschnitt 18 Abs. 2 Fall 3 VA - II. WoBauG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1967 geführt hat.

 

5.

Auf dem Grundstück sind nichtbegünstigte Wohnungen vorhanden, für die der Vergünstigungszeitraum planmäßig oder vorzeitig an dem für die Veranlagung des Steuermeßbetrags maßgebenden Zeitpunkt abgelaufen ist, und außerdem begünstigte Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1974 bezugsfertig geworden sind und für die die Grundsteuervergünstigung daher weiterhin nach § 92 Abs. 2 zu gewähren ist (vgl. Abschnitt 14a Abs. 2).

Wird durch die Schaffung nichtbegünstigter Wohnungen und Räume, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind, die Fortschreibungsgrenze des § 22 BewG nicht erreicht, kommt der Ansatz eines Erhöhungsbetrags insoweit nicht in Betracht, weil diese Wohnungen und Räume nicht im Einheitswert nach neuem Recht enthalten sind § 92 Abs. 2 ). Dasselbe gilt für den Hinzuerwerb von Flächen nach dem 31. Dezember 1973 (vgl. Nr. 4), falls dieser zu keiner Wertfortschreibung nach neuem Recht führt.

 

(2) Der Betrag, um den der erstarrte Steuermeßbetrag im Sinne des Abschnitts 16 zu erhöhen ist (Erhöhungsbetrag), ergibt sich durch Anwendung der nach § 15 GrStG maßgebenden Steuermeßzahl auf die Bemessungsgrundlage des Erhöhungsbetrags. Bemessungsgrundlage ist

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 5 der Teil des für den Veranlagungszeitpunkt maßgebenden Einheitswerts, der von dem Einheitswertanteil der Gebäude und Außenanlagen auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume entfällt. Dieser Teil des Einheitswertes ist nach Abschnitt 20 zu ermitteln;

Beispiele (für den Fall des Absatzes 1 Nr. 1)

A.

Tatbestand wie im Beispiel 3 des Abschnitts 20 mit der Maßgabe, daß die begünstigten Wohnungen und die gewerblichen Räume auf dem gemischtgenutzten Grundstück bereits im Jahre 1972 errichtet wurden.

I.

Der Steuermeßbetrag wurde nach altem Bewertungs- und Grundsteuerrecht für den 1. Januar 1973 wie folgt festgesetzt:

  1. Steuermeßbetrag, der am 1. Januar 1972 für das damals

    noch unbebaute Grundstück gegolten hat, als

    Erstarrungsbetrag (5 v.T. von 8 000 DM =) 40,-- DM

  2. Steuermeßbetrag nach Errichtung des Neubaus ohne

    Berücksichtigung einer Grundsteuervergünstigung

    (7 v.T. von 60 000 DM =) 420,-- DM

  3. Unterschiedsbetrag 380,-- DM
  4. Davon entfallen auf die gewerblichen Räume 40 v.H.

    (es wird unterstellt, daß der Anteil der ...

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