(1) Befinden sich auf einem Grundstück außer begünstigten (vor dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewordenen) Wohnungen auch nichtbegünstigte Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume, so ist die Grundsteuer für den nichtbegünstigten Teil des Grundstücks mit dem erstarrten Steuermeßbetrag (Abschnitt 16) insoweit abgegolten, als sich die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume in dem am Erstarrungsstichtag maßgebenden Einheitswert tatsächlich ausgewirkt haben § 92 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz). Soweit eine solche Abgeltung nicht vorliegt, ist der erstarrte Steuermeßbetrag, der sich nach Abschnitt 16 ergibt, nach § 92 Abs. 2 zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Der Ansatz eines Erhöhungsbetrags kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
5. |
Auf dem Grundstück sind nichtbegünstigte Wohnungen vorhanden, für die der Vergünstigungszeitraum planmäßig oder vorzeitig an dem für die Veranlagung des Steuermeßbetrags maßgebenden Zeitpunkt abgelaufen ist, und außerdem begünstigte Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1974 bezugsfertig geworden sind und für die die Grundsteuervergünstigung daher weiterhin nach § 92 Abs. 2 zu gewähren ist (vgl. Abschnitt 14a Abs. 2). |
Wird durch die Schaffung nichtbegünstigter Wohnungen und Räume, die nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig geworden sind, die Fortschreibungsgrenze des § 22 BewG nicht erreicht, kommt der Ansatz eines Erhöhungsbetrags insoweit nicht in Betracht, weil diese Wohnungen und Räume nicht im Einheitswert nach neuem Recht enthalten sind § 92 Abs. 2 ). Dasselbe gilt für den Hinzuerwerb von Flächen nach dem 31. Dezember 1973 (vgl. Nr. 4), falls dieser zu keiner Wertfortschreibung nach neuem Recht führt.
(2) Der Betrag, um den der erstarrte Steuermeßbetrag im Sinne des Abschnitts 16 zu erhöhen ist (Erhöhungsbetrag), ergibt sich durch Anwendung der nach § 15 GrStG maßgebenden Steuermeßzahl auf die Bemessungsgrundlage des Erhöhungsbetrags. Bemessungsgrundlage ist
Beispiele (für den Fall des Absatzes 1 Nr. 1)
A.
Tatbestand wie im Beispiel 3 des Abschnitts 20 mit der Maßgabe, daß die begünstigten Wohnungen und die gewerblichen Räume auf dem gemischtgenutzten Grundstück bereits im Jahre 1972 errichtet wurden.
I.
Der Steuermeßbetrag wurde nach altem Bewertungs- und Grundsteuerrecht für den 1. Januar 1973 wie folgt festgesetzt:
Steuermeßbetrag, der am 1. Januar 1972 für das damals
noch unbebaute Grundstück gegolten hat, als
Erstarrungsbetrag (5 v.T. von 8 000 DM =) 40,-- DM
Steuermeßbetrag nach Errichtung des Neubaus ohne
Berücksichtigung einer Grundsteuervergünstigung
(7 v.T. von 60 000 DM =) 420,-- DM
- Unterschiedsbetrag 380,-- DM
Davon entfallen auf die gewerblichen Räume 40 v.H.
(es wird unterstellt, daß der Anteil der ...
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