Rz. 40

Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person. Sie hat weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. Sie wird im Rechtsverkehr durch Organe vertreten, die im Rahmen der Satzung den Stifterwillen auszuführen haben. Sie unterliegt in der Regel der staatlichen Stiftungsaufsicht nach Landesrecht.[29] Neben den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 80 ff. BGB treffen die Landesstiftungsgesetze zum Teil (noch) weitergehende Regelungen.[30] Durch die (moderaten) Änderungen des Bundesrechts durch das "Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts"[31] entstand erheblicher Anpassungsbedarf auf Länderebene, dem die Länder inzwischen überwiegend, wenn auch nicht immer im erwarteten Umfang nachgekommen sind.[32]

[29] In einigen Bundesländern ist die staatliche Aufsicht über Familienstiftungen eingeschränkt; Übersicht: Meyn/Gottschald, in MüHB Gesellschaftsrecht V, § 104 Rn. 6 ff.; eingehend Richter/Gollan, in Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Rz. 30.30 ff; zu verfassungsrechtlichen Bedenken Reuter, in MüKo BGB, Vor § 80 Rn. 90 f.; Hüttemann/Rawert, in Staudinger BGB, Vorbem. zu §§ 80 ff. Rn. 89; Richter, Rechtsfähige Stiftung, S. 387 f.; Nissel, ZSt 2007, S. 3, 5 f.
[30] Überblick: Richter, in MüHB Gesellschaftsrecht V, § 103.
[31] Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts v. 15.7.2002, BGBl 2002 I S. 2634; dazu Hüttemann, ZHR 167 (2003), S. 35 ff.
[32] S. auch den Modellentwurf eines Landesstiftungsgesetzes von Hüttemann/Rawert, ZIP 2002, S. 2019 ff.; Rawert/Hüttemann, Stiftung & Sponsoring 1/2003, S. 18; krit. dazu Backert/Carstensen, ZIP 2003, S. 284 ff.

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