Dies kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin auch der Fall sein, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in seiner Wohnung verweigert, obwohl er rechtskräftig zu deren Duldung verpflichtet ist. Erforderlich ist jedoch, dass der Vermieter darlegt, welche Maßnahmen hätten konkret geduldet werden müssen. Pauschale Angaben sind insofern nicht ausreichend. Vielmehr ist das vertragswidrige Verhalten ausreichend zu beschreiben und grundsätzlich nach Zeitpunkt, Anlass und Umständen zu bezeichnen (BGH, Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 281/13; LG Berlin, Urteil v. 26.2.2010, 63 S 236/09, ZMR 2011 S. 550).

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