1 Leitsatz

Dem Vermieter steht ein gesetzliches Kündigungsrecht zu, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung verweigert, obwohl er zu deren Duldung rechtskräftig verpflichtet ist.

2 Das Problem

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d. h. ein gesetzlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine solche erhebliche Vertragsverletzung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung (z. B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, Einhaltung der Hausordnung) dem Urteilsspruch nicht nachkommt.

3 Die Entscheidung

Dies kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin auch der Fall sein, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in seiner Wohnung verweigert, obwohl er rechtskräftig zu deren Duldung verpflichtet ist. Erforderlich ist jedoch, dass der Vermieter darlegt, welche Maßnahmen hätten konkret geduldet werden müssen. Pauschale Angaben sind insofern nicht ausreichend. Vielmehr ist das vertragswidrige Verhalten ausreichend zu beschreiben und grundsätzlich nach Zeitpunkt, Anlass und Umständen zu bezeichnen (BGH, Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 281/13; LG Berlin, Urteil v. 26.2.2010, 63 S 236/09, ZMR 2011 S. 550).

4 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 28.5.2020, 67 S 21/20, GE 2020 S. 874

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