Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Bürohund wird vom Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz mitgebracht (alltäglich, an einzelnen Tagen, stundenweise, regel- oder unregelmäßig) – ausschließlich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen: Entweder benötigt er einen Assistenzhund als Hilfsmittel oder es wird ein rein privater Hund (sog. Luxustier) mitgeführt, damit dieser nicht zu lange allein ist o. Ä. Der Begriff Bürohund verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer den Hund meist nur ins Büro mitbringen möchte, nicht aber in die Produktion etc.

In Abgrenzung zum Bürohund erfüllt ein Diensthund am Arbeitsplatz eine Aufgabe. Er wird etwa als Therapiehund eingesetzt, begleitet den Sicherheitsdienst bei seinem Rundgang oder bewacht ein Lager und ist daher nicht allein der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen; ebenso, wenn im öffentlichen Dienst im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Hunde eingesetzt werden (etwa Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei/Diensthunde der Städte und Gemeinden, Diensthunde fremder Streitkräfte, vgl. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfVO).

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Rechtsgrundlage für die Begleitung durch einen Assistenzhund findet sich in §§ 12e ff. Behindertengleichstellunggesetz (BGG), konkretisiert durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV). Wird der Bürohund vom Arbeitgeber gestattet, liegt sein Einverständnis kraft Direktionsrecht nach § 106 GewO vor. Auch im Büro sind die Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und die dieses Rahmengesetz konkretisierende Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundeV) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind § 87 BetrVG, § 88 BetrVG und § 77 BetrVG zu beachten. Für die Haftung bei Schäden durch den Bürohund greift § 833 BGB. Bei Personenschäden im Kollegium aufgrund des Hundes kann ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vorliegen.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit von durch den Arbeitgeber gewährtem Futter- oder Hundegeld ergibt sich aus § 3 Nr. 50 EStG. Weitere Erläuterungen zum Auslagenersatz sind R 3.50 LStR zu entnehmen.

Arbeitsrecht

1 Erlaubnis des Arbeitgebers

Ein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz in den Betrieb kann nur für einen Assistenzhund im Rahmen der §§ 12e ff. BGG bestehen.[1] Jedoch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlauben, seinen Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen.

[1] Hierzu unter Abschn. 4.

1.1 Vorteile eines Bürohundes

Beschäftigten zu erlauben, ihren Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen, ist "en vogue" und kann viele Vorteile haben:

Das Streicheln eines Hundes führt zur Ausschüttung des Hormons Oxytocin und senkt dadurch den Anteil von Insulin und Cortisol, was Stress deutlich verringert. Ein Bürohund unterbricht psychische Automatismen und sorgt für körperliche Bewegung (in der Gassi-Pause) sowie Kommunikation im Kollegium. Das Betriebsklima verbessert sich. Arbeitsabläufe werden beschleunigt, die Produktivität steigt.

Die Anzahl von Hunden als Haustier wächst stetig. Daher verschafft sich der Arbeitgeber mit der Erlaubnis, den Vierbeiner ins Büro mitbringen zu dürfen, für die steigende Anzahl der Hundebesitzer einen gravierenden Marktvorteil auf dem Arbeitsmarkt. Auch die Loyalität der Mitarbeiter mit Bürohund ist groß. Das Recruiting wird einfacher. Bürohunde werten die Marke des Arbeitgebers auch über die große Aufmerksamkeit für Tiere in den sozialen Medien des Unternehmens (und der Mitarbeitenden) auf.

1.2 Erlaubnis per Arbeitsvertrag

1.2.1 Individuelle, bedingte Erlaubnis

Dem Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich das Mitbringen des Hundes zugesagt werden. Vor einer individuell vereinbarten Erlaubnis sollte jedoch das mit dem Hund potenziell in Berührung kommende Kollegium zu dieser Thematik befragt werden und der Hund mehrere Probetage am Arbeitsplatz absolvieren. Denn die Vorteile eines Bürohundes werden konterkariert, sobald ein Hund bzw. der konkrete Hund Angst oder Allergien hervorruft oder die Büroabläufe stört. Um Konflikte im Team zu vermeiden, sollten die Einwände gegen einen Bürohund bzw. gegen den konkreten Hund anonym mitgeteilt werden können. Ist bereits ein Bürohund vor Ort und soll ein weiterer dazukommen, sind Probetage ferner erforderlich, um das Auskommen der Tiere miteinander zu testen.

Die arbeitsvertragliche Erlaubnis sollte ausschließlich für den konkreten, erfolgreich "erprobten" Hund erteilt und an Bedingungen geknüpft werden, die zum einen generell das Miteinander erleichtern, und die sich zum anderen konkret aus den Befragungsergebnissen im Team zum Bürohund und aus den betrieblichen Umständen ergeben. Solche Bedingungen können sein:

  • keine Mitnahme des Hundes ins EG, wo Kundenkontakt stattfindet,
  • weder ein Füttern des Tieres noch offenes Hundefutter im Büro, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden,
  • ein "Stundenplan" (eine Mitnahme nur donnerstags und freitags, da in diesen Tagen der ängstliche Kollege nicht anwesend ist; mittwochs nur nachmittags, da dann die Kollegin mit allergischen Reaktionen stets frei hat).

Die Bedingungen ergeben sich...

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