Ein gesetzlicher Anspruch auf Mitnahme des Hundes an den Arbeitsplatz in den Betrieb kann nur für einen Assistenzhund im Rahmen der §§ 12e ff. BGG bestehen.[1] Jedoch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlauben, seinen Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen.

[1] Hierzu unter Abschn. 4.

1.1 Vorteile eines Bürohundes

Beschäftigten zu erlauben, ihren Hund an den Arbeitsplatz mitzubringen, ist "en vogue" und kann viele Vorteile haben:

Das Streicheln eines Hundes führt zur Ausschüttung des Hormons Oxytocin und senkt dadurch den Anteil von Insulin und Cortisol, was Stress deutlich verringert. Ein Bürohund unterbricht psychische Automatismen und sorgt für körperliche Bewegung (in der Gassi-Pause) sowie für Kommunikation im Kollegium. Das Betriebsklima verbessert sich, sodass sich Arbeitsabläufe beschleunigen und die Produktivität steigt.

Der Arbeitgeber verschafft sich mit der Erlaubnis, den Vierbeiner ins Büro mitbringen zu dürfen, für die große Anzahl von Hundebesitzern einen gravierenden Marktvorteil auf dem Arbeitsmarkt. Eine Umfrage im Mai 2023 des Bundesverbands Bürohund e. V. ergab, dass ca. die Hälfte (47 %) aller Büroarbeitnehmer in Deutschland einen Hund zu Hause hat.[1] Auch die Loyalität der Mitarbeiter mit Bürohund ist groß, wenn sich Hund und Arbeit beim Arbeitgeber optimal vereinbaren lassen. Die Umfrage ergab, dass mehr als ein Drittel der Büroangestellten, die ihren Hund nicht mitbringen dürfen, deshalb den Job wechseln würden (34 %). Das Recruiting wird einfacher. Bürohunde werten die Marke des Arbeitgebers auch über die große Aufmerksamkeit für Tiere in den sozialen Medien des Unternehmens (und der Mitarbeiter) auf.

1.2 Erlaubnis per Arbeitsvertrag

1.2.1 Individuelle, bedingte Erlaubnis

Dem Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag ausdrücklich das Mitbringen des Hundes zugesagt werden. Vor einer individuell vereinbarten Erlaubnis sollte jedoch das mit dem Hund potenziell in Berührung kommende Kollegium zu dieser Thematik befragt werden und der Hund mehrere Probetage am Arbeitsplatz absolvieren. Denn die Vorteile eines Bürohundes werden konterkariert, sobald ein Hund Allergien hervorruft oder der konkrete Hund Angst macht oder die Büroabläufe stört. Um Konflikte im Team zu vermeiden, sollten die Einwände gegen einen Bürohund bzw. gegen den konkreten Hund anonym mitgeteilt werden können. Ist bereits ein Bürohund vor Ort und soll ein weiterer dazukommen, sind Probetage ferner erforderlich, um das Auskommen der Tiere miteinander zu testen.

Die arbeitsvertragliche Erlaubnis sollte ausschließlich für den konkreten, erfolgreich "erprobten" Hund erteilt und an Bedingungen geknüpft werden, die zum einen generell das Miteinander erleichtern, und die sich zum anderen konkret aus den Befragungsergebnissen im Team zum Bürohund und aus den betrieblichen Umständen ergeben. Solche Bedingungen können sein:

  • Keine Mitnahme des Hundes an Orte im Betrieb, wo Kundenkontakt stattfindet,
  • weder ein Füttern des Tieres noch offenes Hundefutter im Büro, um Geruchsbelästigungen zu vermeiden[1],
  • ein "Stundenplan" (eine Mitnahme nur donnerstags und freitags, da an diesen Tagen der ängstliche Kollege nicht anwesend ist; mittwochs nur nachmittags, da dann die Kollegin mit allergischen Reaktionen stets frei hat).

Die Bedingungen ergeben sich zudem aus dem individuellen Charakter des Hundes; ob er etwa bellt, Fremde anknurrt, zu aktiv oder nicht stubenrein ist (etwa Verbleib des Hundes im mit wasserdichten Decken ausgelegten Einzelbüro des Arbeitnehmers).

Für die Bedingungen der Erlaubnis sind ferner die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der dieses Rahmengesetz konkretisierende Tierschutz-Hundeverordnung zu berücksichtigen, etwa ausreichende Frischluftversorgung.[2] Kann ein Hund im Büro nicht artgerecht gehalten werden, ist sein Mitbringen dorthin nicht zu erlauben. Die Herausforderung der Unterbringung des Hundes während der Arbeitszeit darf weder auf Kosten des Tierschutzes noch zulasten des Arbeitgebers und des Kollegiums gelöst werden.[3]

Missachtet der Arbeitnehmer die vereinbarten Bedingungen vom Arbeitnehmer missachtet, darf der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei weiteren Verstößen später verhaltensbedingt kündigen.

[1] Zum geruchsfreien Arbeitsplatz ausführlich Bayer, AuA 2024, S. 14, 16.
[2] § 5 Abs. 1 Satz 5 TierSchHundeV – BR-Drucks. 580/00.
[3] Zu einer rechtmäßigen Verfügung des Landratsamts, einen Weimaraner nicht während der Arbeitszeit nicht in einer Transportbox im Auto halten zu dürfen und einem angedrohten Zwangsgeld von 400 EUR bei Zuwiderhandlung, auch wenn die Mittagspause und kürzere Pausen für Spaziergänge genützt werden: VG Stuttgart, Urteil v. 12.3.2015, 4 K 2755/14.

1.2.2 Beendigung der arbeitsvertraglichen Erlaubnis

Dringend zu empfehlen ist ferner die Vereinbarung einer Widerrufsmöglichkeit der Erlaubnis – etwa für den Fall, dass der Hund sich nicht (mehr) sozial kompatibel zeigt oder im Verlauf eine bislang unbekannte Allergie gegen den Hund im Kollegium auftritt. Denn kann die arbeitsvertraglich vereinbarte Erlaubnis nicht widerrufen werden, ist zu...

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