Zusammenfassung

Nun ist es offiziell: Beschäftigungsgeber müssen in Kürze interne Meldestellen einrichten. Diese Pflicht ergibt sich aus dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), welches bald verkündet und voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft treten wird.

Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Im Bundesrat erzielte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf Anfang 2023 jedoch keine Mehrheit, woraufhin die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss anrief. Bundestag und Bundesrat einigten sich im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am bisher umstrittenen HinSchG. Der Kompromiss umfasst insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das überarbeitete HinSchG hat der Bundestag am 11. Mai 2023 verabschiedet – ihm stimmte nun auch der Bundesrat zu.

Damit tritt das Gesetz einen Monat nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich Mitte Juni 2023.

Welche Pflichten sich aus dem HinSchG für Beschäftigungsgeber ergeben, lesen Sie hier.

Ziel des HinSchG

Ziel ist unverändert, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) in Unternehmen und Behörden einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände (Rechts- und Regelverstöße) aufmerksam machen können. Kern des HinSchG ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können.

Welche Änderungen sieht das HinSchG im Gegensatz zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf vor?

  • Externe und interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Jedoch wird vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.
  • Hinweisgebende Personen sollen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn "intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann" und keine Repressalien befürchtet werden.
  • Informationen über Verstöße fallen nur noch dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
  • Der Bußgeldrahmen beträgt in Fällen, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nur noch 50.000 EUR statt 100.000 EUR.

Zusammenfassung der Regelungen für die Beschäftigungsgeber

Das HinSchG verpflichtet alle "Beschäftigungsgeber"

Die Beschäftigungsgeber sind laut HinSchG u.a. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. Davon sind Unternehmen, Vereine, Behörden, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen erfasst.

Einrichtung einer internen Meldestelle

  • Jeder Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern muss eine interne Meldestelle und Meldekanäle einrichten, über die Beschäftigte und Personen, die im Zusammen-hang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme über Verstöße haben können, Informationen über Verstöße melden können.
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen eine eigene interne Meldestelle einrichten. Es ist aber erlaubt, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen (wie z.B. eine externe Kanzlei). Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können gemeinsame Meldestellen mit anderen Unternehmen einrichten.
  • Meldungen müssen sowohl mündlich (per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung) als auch in Textform ermöglicht werden.
  • Auch anonym eingehende Meldungen sollen von der Meldestelle bearbeitet werden, es besteht aber keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abga-be anonymer Meldungen ermöglichen.
  • Die Meldestellen müssen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, wahren. Die Identität darf grds. ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen von dem Vertraulichkeitsgrundsatz liegen vor, wenn z.B. Strafverfolgungsbehörden Informationen verlangen.
  • Die für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen Mitarbeiter der Meldestelle müssen unabhängig sein, dürfen aber neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen (die jedoch nicht zu Interessenkonflikten führen dürfen), sie müssen darüber hinaus über die notwendige Fachkunde verfügen.
  • Der Beschäftigungsgeber muss den Beschäftigten gegenüber die Einrichtung der internen Meldestelle bekannt machen und klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle und Meldekanäle bereitstellen. Diese Informationen können insbesondere auf der Website des Unternehmens, über Aushänge oder über das I...

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