Der Leistungskatalog der Hilfe zur Pflege unterscheidet nach Leistungen für Personen des Pflegegrads 1, der infolge der nur geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen geringeren Leistungsumfang vorsieht, und nach Leistungen für Personen der Pflegegrade 2 bis 5.

Die Hilfe zur Pflege bei Pflegegrad 1 umfasst

  • Pflegehilfsmittel,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
  • digitale Pflegeanwendungen einschließlich ergänzender Unterstützung bei der Nutzung dieser Anwendungen und
  • einen Entlastungsbetrag.[1]

Die Hilfe zur Pflege bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 umfasst

  • Leistungen der häuslichen Pflege in Form von

    • Pflegegeld,
    • häuslicher Pflegehilfe,
    • Verhinderungspflege,
    • Pflegehilfsmitteln,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
  • digitale Pflegeanwendungen,
  • ergänzende Unterstützung bei der Anwendung von digitalen Pflegeanwendungen,
  • anderen Leistungen,

    • Leistungen der teilstationären Pflege,
    • Leistungen der Kurzzeitpflege,
    • Leistungen der stationären Pflege und
  • einen Entlastungsbetrag.[2]

3.1 Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Kernleistung der häuslichen Pflege. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Pflegebedürftigen bzw. die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern, die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Das Pflegegeld entspricht der entsprechenden Leistung der Pflegeversicherung.[1] Es beträgt

  • 316 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 545 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 728 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 901 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Besteht ein Anspruch nicht für einen vollen Monat, wird das Pflegegeld anteilig für die jeweiligen Tage gezahlt. Ist die pflegebedürftige Person gestorben, wird es bis zum Ende des Monats gezahlt.[2]

Das Pflegegeld kann um bis zu 2/3 gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist oder die Pflegebedürftigen Leistungen der Verhinderungspflege oder gleichartige Leistungen erhalten.[3]

 
Wichtig

Pflegegeld setzt regelmäßige Beratung voraus

Zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und zur Unterstützung der Leistungsberechtigten ist die Zahlung von Pflegegeld daran geknüpft, dass die Pflegebedürftigen regelmäßig eine für sie kostenlose Beratung in der eigenen Wohnung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder durch eine vergleichbare Beratungsstelle abrufen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist dies halbjährlich erforderlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr. Wird die Pflegeberatung nicht in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen, im Wiederholungsfall zu entziehen.[4]

3.2 Häusliche Pflegehilfe

Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Alltags, bei der Tagesstrukturierung oder zur kognitiven Aktivierung), Hilfen bei der Haushaltsführung oder die Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen als Pflegesachleistung. Mehrere Pflegebedürftige können die häusliche Hilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.[1]

3.3 Verhinderungspflege

Mit den Leistungen der Verhinderungspflege sollen Pflegepersonen, die oft hohe und dauerhafte Belastungen auf sich nehmen, unterstützt werden. Im Falle einer Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen besteht deshalb Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine notwendige Ersatzpflege, um den Wechsel in eine stationäre Einrichtung zu vermeiden.[1]

3.4 Pflegehilfsmittel

Ein Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln besteht, wenn diese zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Hierzu gehören z. B. auch technische Hilfsmittel, wie Hausnotrufanlagen oder Pflegebetten, die vielfach auch leihweise zur Verfügung gestellt werden.[1] Hier ist ggf. eine vorrangige Leistungsverpflichtung der Krankenkassen zu prüfen.

3.5 Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des jeweiligen Wohnumfeldes können als Ermessensleistung in angemessenem Umfang erbracht werden, wenn dadurch eine häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann, oder wenn eine möglichst selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.[1] In Betracht kommen z. B. bauliche Maßnahmen, wie eine Verbreiterung von Türen oder der Einbau einer ebenerdigen Dusche.

3.6 Digitale Pflegeanwendungen

Pflegebedürftige haben auch Anspruch auf eine notwendige Versorgung mit Anwendungen, die auf digitalen Technologien beruhen.[1] Diese digitalen Pflegeanwendungen können in der privaten Pflege sowie bei der pflegerischen Betreuung durch professionelle Pflege- und Beratungskräfte unterstützen und damit dem Vorrang der häuslichen Pflege Rechnung tragen. Bei den Leistungen geht es um software-...

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