(1) 1Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
1. |
häusliche Pflege in Form von
|
2. |
teilstationäre Pflege (§ 64g), |
3. |
Kurzzeitpflege (§ 64h), |
4. |
einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und |
5. |
stationäre Pflege (§ 65). |
2Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
(2)[3] Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
1. |
Pflegehilfsmittel (§ 64d), |
2. |
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e), |
3. |
digitale Pflegeanwendungen (§ 64j), |
4. |
ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und |
5. |
einen Entlastungsbetrag (§ 66). |
Bis 09.06.2021:
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
1. |
Pflegehilfsmittel (§ 64d), |
2. |
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und |
3. |
einen Entlastungsbetrag (§ 66). |
(3)[4] 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.
Bis 31.12.2017:
(3) 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen. 2§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
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