(1) 1Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

 

1.

häusliche Pflege in Form von

 

a)

Pflegegeld (§ 64a),

 

b)

häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

 

c)

Verhinderungspflege (§ 64c),

 

d)

Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

 

e)

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

 

f)

anderen Leistungen (§ 64f),

 

g)

[1]digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

 

h)

[2]ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),

 

2.

teilstationäre Pflege (§ 64g),

 

3.

Kurzzeitpflege (§ 64h),

 

4.

einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

 

5.

stationäre Pflege (§ 65).

2Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

 

(2)[3] Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

 

1.

Pflegehilfsmittel (§ 64d),

 

2.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

 

3.

digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

 

4.

ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und

 

5.

einen Entlastungsbetrag (§ 66).

Bis 09.06.2021:

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1.

Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und

3.

einen Entlastungsbetrag (§ 66).

 

(3)[4] 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2§ 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

Bis 31.12.2017:

(3) 1Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen. 2§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.

[1] Buchst. g) eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021.
[2] Buchst. h) eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Anzuwenden ab 10.06.2021.
[4] Abs. 3 geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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