1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
1. |
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, |
2. |
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder |
3. |
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches. |
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