(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

 

1.

zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,

 

2.

zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder

 

3.

den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

2Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

 

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.

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