Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung des medizinischen Sachverständigen im Gerichtstermin

 

Orientierungssatz

1.Der Status der Schwerbehinderteneigenschaft wird erreicht, sobald die Erkrankungen des Betroffenen so schwerwiegend sind, dass sie einen GdB von mindestens 50 hervorrufen.

2. Aus einem 30iger Einzel-GdB für eine seelische Erkrankung, einem Teil-GdB von 20 für ein Herzleiden sowie zwei Zehner-Werten für Beinfunktionsstörungen und Schwindelbeschwerden ist ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden.

3. Bei geltendgemachten Unklarheiten des vom Gericht eingeholten ärztlichen Gutachtens obliegt es dem gerichtlichen Ermessen, ob es zunächst eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens in Auftrag gibt oder ob es den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens lädt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.12.2016; Aktenzeichen B 9 SB 32/16 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob beim Kläger auch für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2012 ein Grad der Behinderung von 50 bestanden hat und sein Status als Schwerbehinderter festzustellen war.

Der 1964 geborene Kläger stellte am 28. März 2013 den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Er wies u.a. auf psychosomatische Beschwerden hin und fügte einen Bericht des Klinikums Bad H. vom 31. März 2011 bei, wo er zuvor nach einem akuten Hinterwandinfarkt stationär aufgenommen worden und eine Stent-Implantation bei einer 3 Gefäßerkrankung erfolgt war. Der Beklagte zog den Bericht der Fachklinik Bad L. vom 13. Mai 2011 bei, wo dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine Anschlussheilbehandlung nach dem Herzinfarkt gewährt worden war. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 fest und führte als Behinderungen auf:

1. Herzerkrankung, Bluthochdruck - Einzel-GdB 20

2. Schwindelerscheinungen - Einzel-GdB 10

3. Psychosomatische Störungen - Einzel-GdB 10

4. Beinfunktionsstörungen - Einzel-GdB 10.

Der Kläger legte dagegen am 8. Juli 2011 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, er benötige die Anerkennung als Schwerbehinderter im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht Bad Hersfeld. Der Beklagte zog Berichte des Diabetologen Dr. D., des Orthopäden Dr. E. und des Neurologen und Psychiaters Dr. F. bei und half sodann dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. September 2011 teilweise ab, in dem er die seelischen Störungen des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 nach zuvor 10 und den Gesamt-GdB mit 30 bewertete. Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2011 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 17. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) Klage eingelegt, zu deren Begründung er vorgetragen hat, bei ihm bestehe bereits ab Antragstellung ein GdB von 50. Einzel-GdB-Werte von 30 seien für seine Herzerkrankung und seine Fettstoffwechselstörung anzusetzen und Einzel-GdB-Werte von 20 für die Kniegelenkserkrankung, die Schwindelattacken und die rezidivierenden Leistenbrüche. Er unterliege einer gravierenden psychischen Belastung, leide unter Angstzuständen sowie einer posttraumatischen Verbitterungsstörung. Dr. F. habe bereits im März 2011 eine Dysthymie bestätigt auf der Grundlage eines Arbeitsplatzkonfliktes. Es sei zu einer Chronifizierung und Ausweitung des depressiven Krankheitsbildes gekommen. Der Kläger überreichte weitere Berichte des Dr. F. sowie das Gutachten des Prof. G., Arbeits- und Gerichtspsychologe in Bologna/Italien, vom 13. Juli 2011. Der Kläger hatte Prof. G. beauftragt, in seinem Gutachten den Arbeitsplatzkonflikt zu analysieren, die traumatisierenden Wirkungen desselben und eventuell materielle und immaterielle Schäden festzustellen. Zu diesem Zwecke unterzog Prof. G. den Kläger einer psychologischen Untersuchung am 6. Juli 2011 sowie 4 Tests, woraufhin er zu folgenden Diagnosen gelangte: "Moderater Angstzustand, schwere Depression, posttraumatische Verbitterungsstörung." Der Kläger war vom 28. Februar bis 27. März 2012 wiederum auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung zu einem Heilverfahren in der Fachklinik für Psychosomatik in Bad W.-R. und übersandte den Entlassungsbericht vom 29. März 2012, der als Diagnosen eine Dysthymia, eine Panikstörung sowie eine Anpassungsstörung auf psychiatrischem Gebiet angibt. Der psychische Zustand des Klägers konnte gebessert und stabilisiert werden, so dass er arbeitsfähig aus dem Heilverfahren entlassen wurde.

Das Sozialgericht hat weitere Berichte des Orthopäden E., des Neurologen und Psychiaters Dr. F., des Diabetologen Dr. D. und des Internisten Dr. H. eingeholt, der seinem Bericht umfangreiche Fremdbefunde beifügte.

Der Beklagte hat die vom Kläger überreichten und vom Sozialgericht beigezogenen medizinischen Befunde versorgungsärztlich a...

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