Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 10.05.2000; Aktenzeichen 1 Ca 87/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.2002; Aktenzeichen 5 AZR 341/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Mai 2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Marburg – 1 Ca 87/00 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein Dachdeckerunternehmen mit acht Arbeitnehmern.

Der am 24. September 1969 geborene, verheiratete Kläger hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er war seit 06. April 1999 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt zu einem Stundenlohn von 23,50 DM brutto. Die tägliche Arbeitszeit betrug 8 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Wirkung vom 01. Juli 1999 für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (BAnz. Nr. 219 vom 19. November 1999). – RTV –.

Dieser Tarifvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 29

Lohnabrechnung

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge bis spätestens am 10. Werktag nach Abschluss der Lohnperiode zu übergeben.

§ 53

Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Lösung aus wichtigem Grund hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle alle Arbeitspapiere auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen.

2. Soweit die Aushändigung der Arbeitspapiere ausnahmsweise nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die einbehaltenen Arbeitspapiere auszustellen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält.

§ 54

Ausschlussfristen

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird….

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 25. Oktober 1999 (vgl. Fotokopie Bl. 4 d.A.). Der Geschäftsführer der Beklagten übergab das Schreiben dem Kläger am Morgen des 12. Oktober 1999 in einem verschlossenen Umschlag.

Ab 13. Oktober 1999 erschien der Kläger nicht mehr im Betrieb der Beklagten zur Arbeit. Am 14. Oktober 1999 stellte der Arzt Dr. med. S. B. beim Kläger für die Zeit ab 13. Oktober 1999 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit fest und zwar mit der Diagnose Tendovaginitis links (Sehnenscheidenentzündung). Am 18. Oktober 1999 verlängerte der Arzt die Krankschreibung bis zum 22. Oktober 1999.

Der Kläger legte der Beklagten die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Ende Oktober überwies die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 2.322,39 DM netto.

Am 11. oder 12. November 1999 erhielt der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Lohnabrechnung für den Monat Oktober 1999, in der ein Arbeitslohn von 1.151,50 DM brutto. Urlaubslohn in Höhe von 470,– DM brutto. Urlaubsgeld in Höhe von 117,50 DM brutto sowie Weihnachtsgeld in Höhe von 1.184,09 DM brutto ausgewiesen sind. Die Abrechnung endet mit dem Betrag von 2.322,39 DM netto, den die Beklagte dem Kläger bereits Ende Oktober 1999 überwiesen hatte. Wegen der Einzelheiten der Lohnabrechnung wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen. Aus dieser Lohnabrechnung konnte der Kläger erkennen, dass die Beklagte für die Dauer seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis zum 22. Oktober 1999 keinen Lohn berechnet und bezahlt hatte. Der Entgeltfortzahlungsbetrag hätte sich für die 8 durch Krankheit ausgefallenen Arbeitstage auf 1.504,– DM brutto belaufen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.504,– DM brutto gegenüber der Beklagten geltend gemacht (vgl. Bl. 34 f. d.A.). Das Schreiben ging der Beklagten am 14. Dezember 1999 zu.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1999 wies die Beklagte die Geltendmachung des Vergütungsbetrages unter anderem mit der Begründung zurück, dem Schreiben vom 10. Dezember 1999 habe keine Vollmacht beigelegen (vgl. Bl. 36 d.A.). Dieses Schreiben ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Dezember 1999 zu.

Mit Schreiben vom 05. Januar 2000 machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Anspruch geg...

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