Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwirkungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit eines Leistungsantrages einer Tarifpartei (Einwirkungsklage), wenn die andere Tarifpartei es ablehnt, einem gerichtlichen Feststellungsanspruch nachzukommen (teilweise Abweichung von BAG, U. v. 3.2.1988 – 4 AZR 513/87 – AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).

2. Die Einrede eines anhängigen Schiedsverfahrens ist nur zulässig, wenn sie von der einredeführenden Tarifpartei alsbald nach Erhebung der Einwirkungsklage durch die gegnerische Tarifpartei erhoben wird.

 

Normenkette

ZPO § 253; TVG § 2 Abs. 4; ArbGG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.07.1990; Aktenzeichen 1 Ca 3708/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 4 AZR 469/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Juli 1990 – 1 Ca 3708/89 – teilweise abgeändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt:

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Einwirkungsklage. Mit ihr will die klägerische … erreichen, daß ihr Tarifgegner … auf seinen Mitglieds verband, den … mit satzungsmäßigen Mitteln einwirke, damit dieser wiederum mit satzungsmäßigen Mitteln auf sein Mitgliedsunternehmen, die Firma … einwirke mit dem Ziel, den Abschluß von nach Meinung der Klägerin insbesondere im Bereich der Arbeitszeitverteilung auf Wochentage tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen mit ihrem Betriebsrat zu unterlassen.

Die Klägerin beanstandet hierzu, daß die Betriebsparteien in … die Betriebsvereinbarung vom 29.4.1988 über die Arbeitszeitregelung im Werk … (Bl. 15–57 d.A.) ohne Rücksicht auf den bereits bekannten Inhalt des Manteltarifvertrages vom 10.3.1989 (in Kraft: ab 1.1. bzw. z.T. ab 1.7.1989) mit Verlängerungsbetriebsvereinbarung vom 23.11.1988 im wesentlichen unverändert beibehalten hätten.

Tarifwidrig sei dabei die fehlende Planung der u.U. durch entsprechende Verteilung der vereinbarten Wochenarbeitszeitverkürzung entstehenden Freistellungstage, das Einbeziehen von Samstagen und Sonntagen in die Arbeitswoche des einzelnen Arbeitnehmers, sowie insbesondere, daß im Rahmen des für den Bereich Tiefdruck/Fortdruck beibehaltenen 16-Wochen-Dreischichtsystems (mit 4 Schichtmannschaften und 1 × 6, 8 × 5, 3 × 4, 3 × 3 Arbeitstagen/Woche und 1 × 1 Arbeitstag/Woche (Bl. 151 d.A.) bei im Wochendurchschnitt 34 Stunden Arbeitszeit (Bl. 18 d.A.)) die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Arbeitstage Montag bis Freitag eingeteilt und sie auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Woche verteilt ist sowie an Samstagen gearbeitet wird, ohne daß dies die Produktion von Zeitschriften beträfe. Unvereinbar mit dem Tarifvertrag sei auch, daß in dieser Schichtregelung bei Samstagsarbeit zur Produktion von Zeitschriften keine Freizeit für die betreffenden Arbeitnehmer am Sonntag und Montag der folgenden Woche vorgesehen sei.

Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffs im einzelnen wird auf den ausführlichen Tatbestand des erstgerichtlichen Urteils verwiesen. Vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, auf seinen Mitgliedsverband, … vertreten durch den Vorstand, … mit verbandsrechtlich zulässigen und geeigneten Mitteln, z.B. mündliche und schriftliche Abmahnung, ggf. Ausschluß aus dem Verband nach vorheriger Androhung, einzuwirken, daß dieser Verband seinerseits mit den eben genannten verbandsrechtlich zulässigen und geeigneten Mitteln, auf seine Mitgliedsfirma, … vertreten durch die Geschäftsführer, … einwirkt, es zu unterlassen, Arbeitszeitregelungen entweder einseitig anzuordnen oder im Sinne von Betriebsvereinbarungen abzuschließen und durchzuführen, in denen für die gewerblichen Arbeitnehmer

    1. die sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit ergebende Freizeit nicht tagemäßig geplant und festgeschrieben ist;
    2. die Arbeitswoche für den einzelnen Arbeitnehmer auf die Tage Sonntag bis Samstag gelegt wird;
    3. im Bereich des Tiefdruck/Fortdruck die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Tage Montag bis Freitag eingeteilt ist und auf mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche verteilt ist und in denen am Samstag gearbeitet wird, soweit dies nicht die Produktion von Zeitschriften betrifft;
    4. im Bereich Tiefdruck/Fortdruck, soweit dort Samstags arbeit zur Produktion von Zeitschriften vorgesehen ist, ohne daß diese Arbeitnehmer Freizeit am Sonntag und Montag der folgenden Woche erhalten;
    5. im Bereich des Pförtnerdienstes lediglich 3 freie Tage für Pförtner vorgesehen sind;
  2. hilfsweise den als Hauptantrag gestellten Verpflichtungsantrag im Wege eines Feststellungsantrages zu bescheiden.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen die beanstandete Betriebsvereinbarung als tarifkonform verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, dabei den Leistungsantrag der Klägerin als zu unbestimmt für unzulässig und den auf Feststellungen im Umfang des Hauptantrages gerichteten Hilfsantrag der Klägerin zwar für zulässig aber unbegründet gehalten. Wegen d...

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