Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Ordentliche Kündigung. Verhaltensbedingte Gründe. Betriebsratsanhörung. Provision. Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die eigenmächtige Anmietung eines Pkw, bei der der Arbeitgeber mitverpflichtet wird, gegen dessen ausdrückliche Weisung nach einer Freistellung und Rückgabe eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens, ist auch ohne Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen 10 Ca 1276/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1997 – 10 Ca 1276/97 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um die um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Auskunftsansprüche.

Die Beklagte gehört zum d.-S. Konzern und vertreibt EDV-Leistungen. Sie beschäftigt in ihrer Betriebsstätte in E., in der ein Betriebsrat besteht, etwa 174 Mitarbeiter. Der 1960 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit dem 15. August 1994. Ihm lag der Arbeitsvertrag vom 20./21. Juli 1994 zugrunde, der eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vorsah. Der Kläger war als Vertriebsbeauftragter für die Region Mitte mit Geschäftssitz in der Geschäftsstelle F. a. M. tätig. Unter dem 24. April 1996 (Bl. 240 d. A.) wurde ihm Handlungsvollmacht erteilt. In Ziff. 4 des Arbeitsvertrages war ein Jahreszieleinkommen in Höhe von DM 132.000,– vereinbart. Die Vergütung setzte sich nach Ziff. 4 a) und b) des Vertrages aus einem Fixum von DM 8.000,– und einer Provision zusammen. Diese betrug 1994 DM 36.000 bei 100%iger Erreichung der geplanten Ziele. Insoweit sollte eine separate Provisionsregelung gelten. Für 1996 war die sog. „Zielvereinbarung und Remuneration 1996” maßgeblich, zu deren Einzelheiten auf Bl. 12 d. A. verwiesen wird. An den Kläger wurden zuletzt monatlich DM 9.836.98 brutto ausgezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 ff d. A. Bezug genommen.

Dem Kläger wurde unter den in Ziffer 5 des Vertrages genannten Voraussetzungen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der zu versteuernde Nutzungswert betrug zuletzt DM 627,–. Soweit die Beklagte ihren Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellt, arbeitet sie mit der Firma S. zusammen

Am 20. Dez. 1996 informierte die Beklagte den Betriebsrat schriftlich über eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger, von der sie später Abstand nahm. Wegen der Einzelheiten ihrer schriftlichen Mitteilungen wird auf Bl. 167, 168 d. A. verwiesen.

Am 19. Dez. 1996 trat der Kläger seinen Urlaub bis 13. Jan. 1997 an. Auf die Aufforderung der Beklagten hin gab er vorher seinen Ausweis, das Mobiltelefon und den Dienstwagen, einen Mercedes 180 ab. Der Leasingvertrag für diesen Wagen wäre im Jan. 1997 abgelaufen.

Für den 14. Jan. 1997 bestellte der Vertriebsleiter, Zeuge K., der zuvor als Vertriebsleiter Region Mitte dessen unmittelbarer Vorgesetzter war, den Kläger schriftlich zu einer Besprechung u. a. über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach D.. Ab dem 1. Jan. 1997 war der Zeuge V. der Vorgesetzte des Klägers. Dieser setzte sich mit dem Zeugen K. in Verbindung, um die weiteren Pflichten des Klägers abzuklären. Er sprach u. a. an, ob dem Kläger für die Fahrt nach D. ein Auto zur Verfügung gestellt werden würde.

Herr K. genehmigte einen Mietwagen für den 13. bis 15. Jan. 1997. Seine Sekretärin mietete es per Voucher-Ticket mit der Nummer 90426459, welches unmittelbar an die Firma S. gesandt wurde (Bl. 157 d. A.). Darauf findet sich über der Angabe des Namens der Beklagten folgende Nummer: 30604205850000003. Mit dem Voucher-Ticket kann man bei der Fa. S. auf Rechnung des Ausstellers einen Pkw anmieten, ohne hierfür sofort bezahlen zu müssen. Es existiert ein Mietvertrag (Nr. 119140894) über diesen Wagen, der Unterschrift des Klägers enthält und in dem als „vereinbarte Rückgabe” der 15. Jan. 97 angegeben ist (Bl. 339 d. A.). Der Kläger telefonierte mit Herrn V. und erschien am 13. Jan. 1997 in dessen Büro. Es fand eine Besprechung statt, deren Themen streitig sind; insbesondere ist streitig, ob über den Mietwagen und die Dauer der Überlassung gesprochen wurde. Die Geschäftsstelle der Fa. S., B. K., brachte einen Polo nach E., der vom Kläger übernommen wurde.

Am 14. Jan. fuhr der Kläger mit dem Mietwagen nach D.. Die Besprechung fand mit dem Zeugen K. allein statt. Es ist streitig, ob bei der Verabschiedung in Anwesenheit der Sekretärin, der Zeugin V., und des Zeugen W. noch über den Mietwagen gesprochen wurde. Am 15. Jan. tauschte der Kläger den Polo bei der S.-Geschäftsstelle in M. gegen einen anderen Wagen, einen Audi A 4, wobei umstritten ist, ob der Polo defekt war. Er vereinbarte die Überlassung des Wagens erst bis zum 12. Febr. und dann bis zum 14. März. Im ersten Vertrag ...

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