Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 2 Ca 529/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. März 1998 – 2 Ca 529/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Druckindustrie mit weit mehr als fünf Arbeitnehmern. Der 31 Jahre alte Kläger war seit dem 1. Febr. 1988 im Betrieb der Beklagten in N. als Helfer in der Abteilung Offset-Rotation beschäftigt. Sein Vierteljahresverdienst betrug zuletzt 17.271,37 DM brutto Mit Schreiben vom 9. Okt. 1996 (Bl. 15 d. A), 18. Febr. 1997 (Bl. 14 d. A) sowie vom 20. Jan. 1997 (Bl. 17 d. A) mahnte die Beklagte den Kläger unter Kündigungsandrohung ab. In der Zeit vom 24. Juni 1997 bis zum 16. Juli 1997 hatte der Kläger Erholungsurlaub. Er hätte am Donnerstag, den 17. Juli 1997 um 6:00 Uhr die Arbeit wiederaufnehmen müssen. Am 16. Juli 1997 rief er um 19:15 Uhr aus Griechenland bei der Beklagten an und teilte mit, sein Auto hätte auf der Fahrt zur Fähre nach Igoumenitsa eine Panne gehabt. Er könne deshalb nicht pünktlich zur Arbeit kommen. Der Kläger nahm nach Rückkehr aus Griechenland am 22. Juli 1997 um 7:30 Uhr die Arbeit bei der Beklagten auf. Am 23. Juli 1997 wurde er zu dem Vorgang im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden K und des Abteilungsleiters, Herrn F. angehört. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger, er hätte die Arbeit in jedem Fall pünktlich aufnehmen können, wenn es die Autopanne nicht gegeben hätte, zumal die Autofähre für die Strecke Igoumenitsa / Ancona nur 8 bis 9 Stunden benötige.

Die Beklagte sprach dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 6. Aug. 1997 die fristgerechte Kündigung zum 31. Okt. 1997 aus (Bl. 3 d. A).

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt sei, da er seine arbeitsvertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der verspäteten Rückkehr aus Griechenland nicht verletzt habe. Er hat behauptet, er habe am Morgen des 16. Juli 1997 mit seinem Chrysler Jeep in Griechenland infolge eines Kupplungsschadens eine Panne gehabt. Kompetente Werkstätten und Ersatzteile für das Fahrzeug gäbe es in Griechenland noch weniger als in Deutschland. Wegen dieses Schadens sei es ihm auch nicht gelungen, sofort die Beklagte in Deutschland anzurufen. Erst gegen 19.15 Uhr sei es ihm gelungen, Herrn H. von seiner Panne zu informieren. Dieser habe seine Verspätung zur Kenntnis genommen und ihn gebeten, so schnell wie möglich aus Griechenland anzureisen. Der Kläger hat weiterhin behauptet, er habe trotz fehlender Vorbuchung einer Fährverbindung am Morgen des 16. Juli 1997 noch davon ausgehen dürfen, bei einer pannenfreien Autofahrt am 17. Juli 1997 um 6:00 Uhr die Arbeit bei der Beklagten aufnehmen zu können. Im übrigen hat er mit Nichtwissen bestritten, daß der Betriebsrat ordnungsgemäß zur streitgegenständlichen Kündigung angehört worden ist.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 6. Aug. 1997 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, daß die Autopanne und der daraus resultierende Schaden am PKW am Morgen des 16. Juli 1997 eingetreten seien. Im übrigen ist sie der Auffassung gewesen, bei der behaupteten Autopanne handele es sich um ein reine Schutzbehauptung des Klägers, um seine Vertragsverletzung zu rechtfertigen.

Sie habe den Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juli 1997 (Bl. 17 d. A) zu einer ordentlichen Kündigung zum 31. Okt. 1997 angehört. Der Betriebsrat habe ihr daraufhin durch Hausmitteilung vom 5. Aug. 1997 (Bl. 19 d. A) mitgeteilt, er habe sich in seiner Sondersitzung vom 4. Aug. 1997 mit der geplanten ordentlichen Kündigung des Klägers befaßt und nach dessen Anhörung beschlossen, weder Widerspruch noch Bedenken zu äußern

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhaltes und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 32-34 d. A.). Das Arbeitsgericht Offenbach die Klage durch Urteil vom 24. März 1998 – 2 Ca 529/97 abgewiesen. Es hat angenommen, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Selbst wenn man die behauptete Autopanne, soweit es sich dabei nicht ohnehin nur um eine Schutzbehauptung handele, als wahr unterstelle, habe der Kläger am Morgen des 16. Juni 1997 ohnehin schon nicht mehr davon ausgehen können, seine Arbeit am 17. Juli 1997 rechtzeitig um 6 Uhr aufnehmen zu können. Die Fährzeit hätte mindestens 11 Stunden betragen. Danach hätte der Kläger noch eine Autofahrt von mindestens 1200 km zurücklegen müssen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 34 – 36 d. A.). Gegen dieses ihm am 22. Juli 1998 ...

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