Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 8857/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 08. Juli 1998 – 7 Ca 8857/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es wie folgt neu gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 1997 nicht vor dem 31. Januar 1998 aufgelöst worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt, die des Rechtsstreits im übrigen dem Kläger zu 5/6, der Beklagten zu 1/6.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet und hatte im Zeitpunkt der Kündigung vier minderjährige Kinder, von denen die beiden älteren bei seiner Ehefrau aus erster Ehe leben. Er war in dem Fleischzerlegebetrieb der Beklagten, der am 30. September 1996 regelmäßig mehr als fünf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hatte, als Metzger zu einer regelmäßigen Vergütung von DM 3.000,00 brutto im Monat beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht geschlossen, ein Betriebsrat in dem Betrieb der Beklagten nicht gewählt worden. Arbeitsbeginn im Betrieb der Beklagten ist morgens um 3.30 Uhr, d. h., die Zerleger müssen, nachdem sie sich umgekleidet haben, um diese Zeit am Band sein. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 1997 ordentlich zum 31. August 1997 ohne Angabe von Gründen, nahm diese Kündigung aber später zurück, worauf der Kläger die unter dem AZ: 7 Ca 6419/97 – ArbG Frankfurt am Main – erhobene Kündigungsschutzklage ebenfalls zurücknahm (Bl. 7 und 14 der Beiakte 7 Ca 6419/97 – ArbG Frankfurt am Main –). Am 13. August 1997 war der Kläger erst um 5.15 Uhr am Band. Auf die ihm daraufhin am 14. August 1997 ausgehändigte schriftliche Abmahnung vom 13. August 1997 (Bl. 20 d. A.) teilte er der Beklagten durch seine früheren Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. August 1997 mit, er habe verschlafen (Bl. 98 d. A.). Am 19. September 1997 erhielt der Kläger eine weitere schriftliche Abmahnung vom 11. September 1997, weil er am 09. September 1997 der Beklagten, wie diese behauptet, seine Krankmeldung erst um 10.15 Uhr per Boten habe zukommen lassen (Bl. 21 d. A.). Am 23. September 1997 erschien er um 6.15 Uhr im Betrieb und bat um Urlaub, der ihm nicht gewährt wurde. Ob der Kläger am 08. Oktober 1997 erst um 4.05 Uhr im Betrieb aufgetaucht ist, ist streitig geblieben. Die Beklagte ist als Fleischzerlegebetrieb darauf angewiesen, daß ihre Mitarbeiter pünktlich zur Arbeit erscheinen, da der wesentliche Teil der Arbeit zwischen 3.30 Uhr und 7.00 Uhr erledigt werden muß, weil die Metzgereien vor oder bei Arbeitsbeginn beliefert werden müssen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 (Bl. 3 d. A.), dem Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten an diesem Tag ausgehändigt, ordentlich zum 31. Dezember 1997. Unter dem 21. und 24. November 1997 erteilte die Beklagte dem Kläger weitere Abmahnungen (Bl. 12, 13 und 31 d. A.). Nachdem die vormaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die unter dem Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 1997 angeblich fehlende Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten beanstandet hatten, kündigte die Beklagte unter dem 14. November 1997 nochmals schriftlich ordentlich, nunmehr zum 31. Januar 1998 (Bl. 22 d. A.). Der Kläger hat sich mit einer am 07. November 1997 bei dem Arbeitsgericht eingereichten, der Beklagten am 21. November 1997 zugestellten Klage gegen die erste Kündigung und mit einer der Beklagten am 05. Dezember 1997 zugestellten Klage vom 19. November 1997 mit dem AZ: 7 Ca 9207/97 – ArbG Frankfurt am Main –, die mit Beschluß vom 08. Juli 1998 zu dieser Sache zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist, gegen die Kündigung vom 14, November 1997 gewandt.

Der Kläger hält die ihm erteilten Abmahnungen für unberechtigt und beide Kündigungen für sozial nicht gerechtfertigt. Er hat behauptet, er sei im November 1997 51 Jahre alt gewesen und 1987 bei der Beklagten eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis habe zehn Jahre ohne Beanstandungen der Beklagten bestanden. Bezüglich des 13. August 1997 behauptet er, es sei im Betrieb der Beklagten üblich gewesen, daß jemand, der Urlaub haben wolle, am frühen Morgen erschienen sei und diesen Wunsch geäußert habe; darauf habe der Meister Urlaub gewährt. Auch sei es geduldet worden, wenn er einmal 10 oder 20 Minuten zu spät gekommen sei. Die Beklagte habe um den 13. August 1997 herum ein Rundschreiben ausgegeben, daß diese Handhabung nicht mehr gelte. Er besitze kein Telefon und habe sich am 09. September 1997, nachdem die Praxis seines Arztes geöffnet gewesen sei, dort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und diese in den Betrieb bringen lassen. Am 23. September 1997 habe der Geschäftsführer erklärt, die Sache sei damit ausgesta...

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