Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat in deutscher Sprache zu unterrichten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach § 80 Abs 1 BetrVG hat grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen.

2. Eine Unterrichtung in einer fremden Sprache setzt grundsätzlich das Einverständnis aller Betriebsratsmitglieder voraus.

3. Demgemäß sind nach § 80 Abs 2 Satz 2 BetrVG vorzulegende Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.10.1992; Aktenzeichen 4 BV 20/92)

 

Fundstellen

BB 1994, 574

BB 1994, 574-575 (L1-3)

DB 1994, 384 (L1-3)

DStR 1994, 717 (K)

ARST 1994, 81-82 (LT1-3)

NZA 1995, 285-286 (LT1-3)

ArbuR 1994, 107 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

Mitbestimmung 1994, Nr 6, 65 (L1-3)

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