Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer außerordentlichen Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung (Wegfall einer für die bisherige Beschäftigung des Betriebsratsmitgliedes bestehenden Aufsichtsfunktion), dann beginnt die Ausschlußfrist des § 626 Abs 2 BGB grundsätzlich erst mit dem vorgesehenen Eintritt der organisatorischen Veränderung, der Arbeitgeber könnte vorher außerordentlich kündigen, muß es aber insbesondere dann nicht, wenn er eine auf die veränderte Beschäftigung abgestellte Auslauffrist beachtet.

2. Zu den Voraussetzungen eines betriebsbedingten wichtigen Grundes, der eine außerordentliche Änderungskündigung rechtfertigen könnte

3. Der gesetzliche Ausschluß der ordentlichen Kündbarkeit für Betriebsratsmitglieder darf nicht dazu führen, daß die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung gegenüber den allgemeinen Anforderungen des § 626 BGB erleichtert wird.

 

Orientierungssatz

Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 ABR 28/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 08.03.1993; Aktenzeichen 4 BV 1/93)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 21.06.1995; Aktenzeichen 2 ABR 28/94 Beschluß: Zurückweisung)

 

Fundstellen

ARST 1994, 178 (L1-2)

ArbuR 1994, 424 (S1)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA-SD 1994, Nr 14, 6 (L1,3)

EzA-SD 1994, Nr 15, 9-11 (LT1,3)

LAGE § 103 BetrVG 1972, Nr 9 (LT1-3)

Mitbestimmung 1994, Nr 11, 60 (L1,3)

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