Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Ratenzahlungsverpflichtungen aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung in einem anderen Rechtsstreit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind in einem weiteren Rechtsstreit im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (Aufgabe von LAG Frankfurt/Main - 2 Ta 442/01 - 27.12.2001).

 

Orientierungssatz

Nach Auffassung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständigen Kammer 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss eine kumulative Belastung sowohl bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aber dem Umstand, dass eine Mehrfachbelastung durch Ratenzahlungsanordnung in verschiedenen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführten Prozessen besteht, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die festzusetzende Ratenzahlung nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen ist. Die erkennende Beschwerdekammer gibt die frühere Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 27. Dezember 2001 - 2 Ta 442/01 - juris) ausdrücklich auf. Vielmehr ist, wenn das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in einem Rechtsstreit führt, diese Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung für weitere Prozesse als besondere Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen und mindert das hier einzusetzende Einkommen. Eine Verteilung einer in mehreren Verfahren ermittelten Rate nach Streitwerthöhe im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren bedeutet zudem eine unzulässige Prozessverbindung und verstößt gegen § 147 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 147

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 03.02.2016; Aktenzeichen 10 Ca 170/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2016 - 10 Ca 170/13 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Darmstadt mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, der am 14. Juni 2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, Zeugnisberichtigungsklage erhoben. In der Klageschrift hat seine damalige Prozessbevollmächtigte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt. Nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 30. Oktober 2013.

Ausgangspunkt des Zeugnisberichtigungsrechtsstreits war die Beendigung eines zuvor zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Darmstadt - 10 Ca 123/12 - in dem sich die Beklagte zur Erteilung eines wohlwollenden und qualifizierten Zeugnisses mit der "Bewertungsstufe "gut"" in einem den Rechtsstreit beendenden Vergleich verpflichtet hatte (Bl. 7, 8 d.A.). Der Zeugnisberichtigungsrechtsstreit hat durch einen das Zustandekommen eines Vergleichs feststellenden Beschluss vom 7. Oktober 2013 geendet.

Bereits im Rahmen des mit Schreiben vom 9. Februar 2015 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2015 (Bl. 118 des Beihefts) mitgeteilt, dass er das Mandatsverhältnis zu seiner Prozessbevollmächtigten zu Ende Juli 2014 beendet habe. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2015 mitgeteilt, dass derzeit eine Rückforderung von aus der Staatskasse verauslagten Kosten unterbleibe, weil eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht festgestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte der Kläger eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mit. Daraufhin forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, die veränderten Einkommensverhältnisse anhand des beigefügten Vordrucks mitzuteilen und die Angaben zu belegen (Bl. 193 des Beihefts). Nach in der Folgezeit mit dem Kläger geführter Korrespondenz teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Bl. 197 des Beihefts) mit, dass unter Abzug aller berücksichtigungsfähigen Belastungen ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 618,00 verbleibe. Die sich nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F. ergebende Rate betrage € 250,00. Da dem Kläger auch im weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt - 10 Ca 366/13 - (vormals - 10 Ca 62/13 - mit umgekehrter Parteistellung) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei beabsichtigt, die Rate auf die Verfahren im Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen. Dies ergebe für das Verfahren - 10 Ca 366/13 - eine Rate in Höhe von € 195,00 und im vorliegenden Verfahren eine Rat...

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