Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Ratenzahlungsverpflichtungen aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung in einem anderen Rechtsstreit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ratenzahlungsverpflichtungen aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind in einem weiteren Rechtsstreit im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen (Aufgabe von LAG Frankfurt/Main - 2 Ta 442/01 - 27.12.2001).

 

Orientierungssatz

Nach Auffassung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständigen Kammer 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss eine kumulative Belastung sowohl bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als auch im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden. Aber dem Umstand, dass eine Mehrfachbelastung durch Ratenzahlungsanordnung in verschiedenen unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführten Prozessen besteht, kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die festzusetzende Ratenzahlung nach dem Verhältnis der Verfahrensstreitwerte zueinander auf die Rechtsstreite aufzuteilen ist. Die erkennende Beschwerdekammer gibt die frühere Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 27. Dezember 2001 - 2 Ta 442/01 - juris) ausdrücklich auf. Vielmehr ist, wenn das gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzende Einkommen zu einer Ratenzahlungsverpflichtung in einem Rechtsstreit führt, diese Rate im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung oder -überprüfung für weitere Prozesse als besondere Belastung iSv. § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen und mindert das hier einzusetzende Einkommen. Eine Verteilung einer in mehreren Verfahren ermittelten Rate nach Streitwerthöhe im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren bedeutet zudem eine unzulässige Prozessverbindung und verstößt gegen § 147 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 147

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 03.02.2016; Aktenzeichen 10 Ca 366/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. Februar 2016 - 10 Ca 366/13 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war Beklagter eines vor dem Arbeitsgericht Darmstadt von seiner früheren Arbeitgeberin auf Zahlung eingeleiteten Rechtsstreits. Seine damalige Prozessbevollmächtigte hat im Kammertermin am 20. Februar 2014 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt (Bl. 1 des Beihefts). Nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligte das Arbeitsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 26. März 2014 (Bl. 24 des Beihefts).

Ausgangspunkt des Zahlungsrechtsstreits war die Beendigung eines zuvor zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Darmstadt - 10 Ca 123/12 - in dem sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung sich ergebender Beträge an den (dortigen) Kläger verpflichtet hatte (Bl. 28, 29 d.A.). Der Zahlungsrechtsstreit hat durch einen rechtskräftigen Vergleich am 14. März 2014 geendet.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2015 hat der Beklagte (Bl. 28a des Beihefts) mitgeteilt, dass er das Mandatsverhältnis zu seiner Prozessbevollmächtigten zu Ende Juli 2014 beendet habe.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte der Beklagte eine Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse mit (Bl. 41a des Beihefts). Daraufhin forderte das Arbeitsgericht den Beklagten auf, die veränderten Einkommensverhältnisse anhand des beigefügten Vordrucks mitzuteilen und die Angaben zu belegen (Bl. 42, 43 des Beihefts). Nach in der Folgezeit mit dem Beklagten geführter Korrespondenz teilte das Arbeitsgericht dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Bl. 121 des Beihefts) mit, dass unter Abzug aller berücksichtigungsfähigen Belastungen ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 618,00 verbleibe. Die sich nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F.

ergebende Rate betrage € 250,00. Da dem Beklagten auch im weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt - 10 Ca 170/13 - (mit umgekehrter Parteistellung) Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei beabsichtigt, die Rate auf die Verfahren im Verhältnis der Streitwerte aufzuteilen. Dies ergebe für das Verfahren - 10 Ca 170/13 - eine Rate in Höhe von € 55,00 und im vorliegenden Verfahren eine Rate in Höhe von € 195,00. Nach einer weiteren Stellungnahme des Beklagten zur Ratenberechnung, in der er auch darum gebeten hat, die Rate auf maximal € 100,00 monatlich festzusetzen (Bl. 128 des Beihefts), setzte das Arbeitsgericht die zu zahlende Rate auf € 78,00 fest. In dem Beschluss vom 3. Februar 2016 (Bl. 132 des Beihefts) heißt es dazu, dass der Beklagte über ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 455,00 verfüge. Bei diesen Einkommensverhältnissen ergebe sich ...

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