Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarzusage an Einigungsstellenbeisitzer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Honorarzusage des Betriebsrats an einen Rechtsanwalt als Beisitzer einer Einigungsstelle, mit der 7/10 des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden überschritten werden (hier: „10/10 des Vorsitzendenhonorars, mindestens 5.000,– DM je Einigungsstellensitzung”), bedarf insoweit zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 80 Abs. 3 BetrVG entspr.).

 

Normenkette

BetrVG § 76

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Beschluss vom 13.10.1988; Aktenzeichen 1 BV 4/88)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.02.1991; Aktenzeichen 7 ABR 6/90)

 

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers zu 1) und des Beteiligten zu 4) sowie die der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hanau vom 13. Oktober 1988 – 1 BV 4/88 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 3), an den Antragsteller und Beteiligten zu 1) (Rechtsanwalt) 3.420,– DM und an den Antragsteller und Beteiligten zu 2) (Gewerkschaftssekretär) 6.938,85 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 26.4.1988, zu zahlen.

Beiden Antragstellern hatte der Beteiligte zu 4) (Betriebsrat = BR) unter dem 28.12.1987 für ihre Mitwirkung in der Einigungsstelle „Betriebsdatenerfassung” eine Honorarzusage „in Höhe von 10/10 des Honorars des Vorsitzenden, mindestens jedoch in der Höhe von 5.000, DM pro Sitzungstag, zuzüglich Reisekosten, sonstige Aufwendungen, Mehrwertsteuer u.s.w.” gemacht (Bl. 4 d.A.).

Die Beteiligte zu 3) hatte daraufhin dem Betriebsrat mitgeteilt (Beteiligter zu 4)), sie sei nicht bereit, Honorar an zwei außerbetriebliche Beisitzer zu zahlen. Da sie nur mit einem außerbetrieblichen Beisitzer und zwei betrieblichen in der Einigungsstelle vertreten sei, seien zwei außerbetriebliche für die Betriebsratsseite auch „nicht erforderlich”. Außerdem werde der Honorarzusage insoweit widersprochen, als ein über 7/10 des Honorars des Vorsitzenden hinausgehendes Honorar für die außerbetrieblichen Beisitzer zugesagt sei (Schreiben vom 13.1.1988, Bl. 17 d.A.).

Die Beteiligte zu 3) hat die vom Beteiligten zu 1) über DM 11.842,20 erstellte Kostenrechnung in Höhe von 8.422,20 DM beglichen (Bl. 24 d.A.) und auf die Rechnung des Beteiligten zu 2) über 11.897,95 DM lediglich 498,95 DM (Auslagenersatz) gezahlt (Bl. 25 d.A.).

Mit dem Antrag verlangen die Antragsteller – zugleich namens des beteiligten zu 4) (BR) (vgl. Schriftsatz vom 25.8.1988, Bl. 19 d.A.) – die Zahlung von DM 3.420,– (Differenz 10/10 ./. 7/10 des Vorsitzenden-Honorars) als Restforderung des Beteiligten zu 1) und von 6.938,85 DM (auf 7/10 des Vorsitzenden-Honorars reduzierte Honorarforderung) an den Beteiligten zu 2).

Ergänzend wird wegen des übrigen erstinstanzlich ermittelten Streitstoffs auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 29–31 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Restforderung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und dem beteiligten zu 2) die beantragten 6.989,85 DM als Beisitzerhonorar nebst 4 % Zinsen ab dem 26.4.1988 zugesprochen. Wegen der hierfür gegebenen Begründung wird auf den angefochtenen Beschluß (Bl. 31–34 d.A.) verwiesen.

Mit seiner hiergegen im eigenen Namen und namens des Betriebsrats (Beteiligter zu 4)) eingelegten Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 4) ihr auf Zahlung von weiteren 3.420,– DM (weitere 3/10) gerichtetes Begehren weiter. Sie meinen, eine über 7/10 des Vorsitzenden-Honorars „müsse” zulässig sein, weil sonst qualifizierte Rechtsanwälte, die wegen Vergütungsausfalls und Büroverhaltekosten mit einem Rechtsanwalts-Stundensatz von 500,– DM kalkulieren müßten, für Einigungsstellen nicht mehr zur Verfügung stünden.

Dem tritt die Beteiligte zu 3) entgegen und beantragt mit ihrer Beschwerde die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung insoweit, als sie den zweiten außerbetrieblichen Beisitzer einen eigenen Honoraranspruch in Höhe von 7/10 zugebilligt hat. Dabei sei erstgerichtlich übersehen, daß sie der Zuziehung von zwei außergerichtlichen Beisitzern durch den Betriebsrat alsbald widersprochen und ferner auch der unzulässigen einseitigen Honorarzusage des Betriebsrats rechtzeitig entgegengetreten sei.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten in Beschwerderechtszug wird auf den zweitinstanzlich entstandenen übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerden sind zulässig aber beide unbegründet.

Die Beschwerderichter folgen den Erstgericht sowohl im Ergebnis wie auch weitgehend in den Gründen der Entscheidung.

I. Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 4)

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 4) bleibt erfolglos.

Die Honorarzusage des Beteiligten zu 4) auf die der Beteiligte zu 1) seinen über 7/10 des Vorsitzenden-Honorars hinausgehenden Honoraranspruch stützt, ist insoweit unwirksam und mithin keine ausreichende Rechtsgrundlage für den mit der Beschwerde weiterverfolgten Restzahlungsanspruch.

1.) Einseitige Honorarzusagen an außerbe...

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