Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrufkraft. Einstellung. Vorabzustimmung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei gleichliegenden, immer wieder auftretenden Einstellungsfällen kann der Personalrat seine Zustimmung auch im voraus erteilen. Er kann sich im Hinblick auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit einer solchen Regelung nicht entziehen, falls Einstellungen unvorhersehbar notwendig werden.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 03.02.1993; Aktenzeichen 6 P 28.91)

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller im September 1987 die Personalunterlagen von 23 Bewerbern – unter ihnen Frau Gertrud K. –, die sich mit einer zukünftigen Beschäftigung als Abrufkraft beim Postamt 3 in Frankfurt a.M. einverstanden erklärt hatten. In dem Anschreiben wurde ausgeführt, die Abrufkräfte sollten im Rahmen bereits bestehender Dienstpläne beschäftigt werden. Ihr Einatz sei bei Arbeitsrückständen infolge unvorhersehbarer Schwankungen des Verkehrsaufkommens oder infolge von plötzlichen Erkrankungen geplant. Die Abrufkräfte würden gemäß den tarifvertraglich geregelten Bestimmungen nach Lohngruppe IV entlohnt und entsprechend eingruppiert. Es werde beantragt, der zukünftigen Beschäftigung der genannten Personen als Abrufkräfte für den bestehenden Bedarfsfall und für Wiederholungsfälle zuzustimmen.

Der Antragsteller lehnte mit Schreiben vom 17.9.1987 seine Zustimmung unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ab. Im einzelnen führte er aus, bei der vorgesehenen Form der „Einstellung” solle die Personalvertretung eine pauschale Zusage zum späteren Abschluß von Arbeitsverträgen erteilen. Diese Art der Beteiligung sei im Personalvertretungsgesetz nicht vorgesehen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz bestimme, daß der Personalrat bei jeder Einstellung zu beteiligen sei. Dies bedeute, daß in jedem Einzelfall vor Abschluß eines Arbeitsvertrages ein qualifiziertes Beteiligungsrecht beachtet werden müsse. Hinsichtlich der verlangten pauschalen Form der Zustimmung werde weder ein Wochenleistungsmaß noch die Dauer der Beschäftigung genannt. Eine qualifizierte Beteiligung sei damit nicht gegeben. Für den „Herbeigerufenen” würden ferner Kündigungsschutzregeln umgangen. Für den Personalrat und den Beschäftigten sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dieser unter Umständen eines Tages nicht mehr herbeigerufen werde, wenn das Postamt ihn aus irgendwelchen Gründen nicht mehr beschäftigen wolle. Schließlich sehe § 4 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vor, daß dem Arbeitnehmer 10 Stunden pro Woche zu vergüten seien, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine feste Vereinbarung über das Arbeitszeitdeputat bestehe. Es werde also mit der vorgesehenen Verfahrensweise gegen Bestimmungen des Personalvertretungsrechts, des Kündigungsschutzgesetzes sowie des Beschäftigungsförderungsgesetzes verstoßen.

Der Beteiligte antwortete hierauf mit Schreiben vom 29.9.1987, er könne keine Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG erkennen. Für die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens sei deshalb kein Raum, es werde im Einvernehmen mit der Oberpostdirektion abgebrochen.

Am 20.1.1989 schloß der Beteiligte mit Frau K. einen befristeten Arbeitsvertrag über 4,5 Stunden an diesem Tag für nicht vollbeschäftigte Arbeiter ab.

Der Antragsteller hat am 3.2.1989 beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht:

Die vom Beteiligten gewünschte pauschale Zustimmung für den in ungewisser Zukunft liegenden Abschluß von Arbeitsverträgen mit einzelnen Personen sei im Personalvertretungsrecht nicht vorgesehen. Vielmehr sei vor Abschluß eines jeden Arbeitsvertrages ein qualifiziertes Beteiligungsrecht gegeben. Die beabsichtigten Einstellungen würden im übrigen gegen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes und des Beschäftigungsförderungsgesetzes verstoßen. Die Hauptsache habe sich nicht erledigt, da der Beteiligte nach wie vor Abrufkräfte mit Zeitverträgen für einen Tag oder weniger einstelle. Mit dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.3.1989 – BPV TK 3821/87 – seien auch die anstehenden Rechtsfragen nicht geklärt. Es bestünden Zweifel, ob dieser Beschluß mit dem geltenden Personalvertretungsrecht im Einklang stehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß vom 27.7.1990 – 6 PB 12.89 – zu der hier interessierenden Rechtsfrage, ob ein Personalrat seine Zustimmung zu Einstellungen auch für zukünftige Fälle pauschal erklären könne, nicht Stellung genommen. Es habe lediglich ein Abweichen von seiner Rechtsprechung verneint. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe im übrigen darüber zu entscheiden gehabt, ob die Absicht der Verwaltung, Beschäftigungsverhältnisse für Abrufkräfte anzubieten, der Mitbestimmung unterliege. Es sei nicht darum gegangen, ob der einzelne Abschluß des Arbeitsvertrages mitbestimmungspflichtig sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

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