Entscheidungsstichwort (Thema)

Parkerlaubnis. ÄUßERUNG. Frist. Überwachung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ablauf der in § 69 Abs 2 Satz 3 BPersVG bestimmten Frist kann im Einzelfall unbeachtlich sein, wenn die Berufung hierauf gegen übergeordnete Gesichtspunkte, insbesondere den das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, verstößt entschieden für den Bereich der Deutschen Bundespost im Hinblick auf die Verfügung des Bundespostministers vom 21.10.1976 betr. die Durchführung des Personalvertretungsgesetzes).

2. Die Einführung einer auf die elektronische Datenverarbeitung gestützten Parkerlaubnisverwaltung, die Parkverstöße, Abmahnungen/ Verwarnungen und Entscheidungen über den Entzug der Parkerlaubnis speichert, unterliegt auch dann der Mitbestimmung nach § 75 Abs 3 Nr 17 BPersVG, wenn die entsprechenden Daten von Hand eingegeben werden. Ebenso ist unerheblich, daß Abmahnungs- und Entziehungsverfügungen nicht von der Einrichtung selbst, sondern aufgrund eines manuell erstellten Schreibauftrags von einer zentralen Schreibstelle gefertigt werden.

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 3, § 75 Abs. 3 Nr. 17

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 09.12.1992; Aktenzeichen 6 P 16.91)

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 27.11.1987 – abgesandt am 1.12.1987 – beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 16 und 17 und 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 zur Einführung einer EDV-gestützten Parkerlaubnisverwaltung anstelle des bisherigen manuellen Aufzeichnungsverfahrens in Karteiform. Zur Begründung teilte er dem Antragsteller mit, daß neben den bisher vermerkten Angaben (Name, Vorname, Dienstbezeichnung, private und dienstliche Anschrift, Nebenstelle, Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle, Kraftfahrzeug-Kennzeichen, Fahrzeughersteller sowie Vermerke über den Grad einer evtl. Schwerbehinderung und ergangene Abmahnungen) keine weiteren Daten gespeichert würden; ein Zugriff auf weitere Daten sei auch nicht möglich. Die Parkerlaubnisverwaltung einschließlich des Verfahrens der Aushändigung von Parkfolien werde durch die beabsichtigte Maßnahme wesentlich vereinfacht. Da das System auch die Möglichkeit der modernen Textverarbeitung bereitstelle, könnten bei Bedarf auch Abmahnungsschreiben sowie Verfügungen über den Entzug der Parkerlaubnis ausgedruckt werden. Der Arbeitsplatz solle mit einem Datensichtgerät und einem Drucker ausgestattet werden. Eine Verhaltens- und Leistungskontrolle hinsichtlich der an den EDV-Geräten eingesetzten Mitarbeiter sei ebensowenig möglich, wie eine Überwachung der übrigen Amtsangehörigen, deren Daten gespeichert würden.

Mit Schreiben vom 10.12.1987 – eingegangen am 14.12.1987 und unterzeichnet „im Auftrag F.” – verweigerte der Antragsteller die beantragte Zustimmung. Er führte aus: Die Anfertigung von Abmahnungsschreiben und Verfügungen über den Entzug der Parkerlaubnis durch das System stellten eine Verhaltenskontrolle im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dar. Insoweit müsse bei Einführung der Maßnahme der jeweils zu löschende Datenbestand im Wege einer Dienstvereinbarung festgelegt werden. Die Speicherung und Verarbeitung personengebundener Daten auf einem Einzelplatzrechner sei nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig. Dies gelte insbesondere für den Grad einer evtl. Schwerbehinderung. Eine solche Angabe sei vertraulich zu behandeln. Auch sei der Datenschutzbeauftragte des FTZ nicht an der geplanten Maßnahme beteiligt worden. Wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie die Verfügungen des Bundespostministers vom 13.5.1986 und 12.8.1987 müsse deshalb gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG die geplante Maßnahme abgelehnt werden.

Der Beteiligte antwortete hierauf mit Schreiben vom 8.1.1988 an den Antragsteller, daß die beabsichtigte Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte. Mit der Erstellung von Abmahnungsschreiben und Verfügungen über den Entzug der Parkerlaubnis würden lediglich die Möglichkeiten einer modernen Textverarbeitung genutzt. Eine Kontrolle oder Überwachung der geparkten Kraftfahrzeuge durch das Gerät seien nicht möglich; diese erfolgten ausschließlich durch Personen. Damit sei der Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eindeutig nicht erfüllt. Im übrigen sei eine auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG gestützte Ablehnung lediglich bei den Tatbeständen der §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG möglich, die in diesem Fall offensichtlich nicht tangiert seien.

Am 28.11.1988 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet: Der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens sei ungerechtfertigt. Der Hinweis auf entgegenstehende datenschutzrechtliche Vorschriften sei geeignet, das Stufenverfahren auszulösen. Zu Unrecht meine der Antragsteller auch, daß der Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nicht gegeben sei. Eine Kontrolle durch eine technische Einrichtung liege schon dann vor, wenn die in die EDV-Anlage eingegebenen Daten von Menschen erhoben ...

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