Der Vermieter kann nur die Kosten des tatsächlichen Wasserverbrauchs im Abrechnungszeitraum ansetzen. Unabhängig davon, ob die Wasserkosten als öffentlich-rechtliche Gebühr oder als privatrechtliches Entgelt erhoben werden, kommt es auf die in der Endabrechnung enthaltenen Wasserkosten an.

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kaltwasserkosten einschließlich der dafür anfallenden Abwasserkosten. Sie dürfen neben den reinen Erwärmungskosten nur dann abgerechnet werden, wenn sie nicht schon gesondert in der Betriebskostenabrechnung enthalten sind. Der Vermieter muss darauf achten, dass die Kosten der Wasserversorgung nicht doppelt in Rechnung gestellt werden. Der Ansatz von Abwasserkosten in der Heizkostenabrechnung ist zwar fehlerhaft[1], weil diese allein über die "Kosten der Entwässerung nach § 2 Nr. 3 BetrKV" abzurechnen sind, jedoch handelt es sich nach Auffassung des BGH[2] lediglich um einen inhaltlichen Fehler der Heizkostenabrechnung. Praktisch ist eine Trennung zwischen dem Verbrauch von reinem Kaltwasser und von zu Warmwasser erwärmtem Kaltwasser nur durch die Montage eines Zwischenzählers möglich.

[1] AG Aachen, Urteil v. 30.8.2007, 80 C 18/07, ZMR 2008, 383.

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