Schließt der Gebäudeeigentümer mit der Messdienstfirma einen Eichservicevertrag ab, wonach die Firma verpflichtet ist, jeweils bei Eichfälligkeit die Messgeräte durch neu geeichte Austauschgeräte zu ersetzen, kann er die damit verbundenen Kosten auf die Nutzer umlegen.[1] Handelt es sich aber um einen Vollwartungsvertrag, bei dem die Firma nicht nur die regelmäßige Wartung und den turnusmäßig erforderlichen Eichservice vornimmt, sondern auch Kleinreparaturen ohne zusätzliche Kosten ausführt, muss der Vermieter einen entsprechenden – nicht umlagefähigen – Instandhaltungsanteil abziehen (in der Regel 20 %[2] bis 40 %[3]).

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