Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Umlegung der Kosten des Vollwartungsvertrages für einen Aufzug auf den Mieter

 

Leitsatz (amtlich)

abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WuM)

1. Besteht für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug ein Vollwartungsvertrag, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden, können die Kosten des Vollwartungsvertrages nicht in voller Höhe als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Für den Instandsetzungsanteil ist ein Abzug erforderlich, der mangels gegenteiliger Angaben mit 40 bis 50 % der Gesamtkosten geschätzt werden kann.

2. Der in der Vergütung des Vollwartungsvertrages enthaltene Anteil für die Behebung von Ausfällen, die durch den täglichen Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit kleineren Ersatzteilen behoben werden können, gehört nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, sondern bezieht sich auf Instandsetzungsarbeiten am Aufzug (entgegen LG Berlin, 12. Juni 1987, 64 S 402/86, Grundeigentum 1987, 827).

3. Die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung gehören nur dann zu den Betriebskosten, wenn durch Wartungsarbeiten ohne Mehraufwand zugleich der Betrieb der Anlage wiederhergestellt werden kann. Wird der Wartungsturnus übermäßig verkürzt, kann das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734778

WuM 2004, 717

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