Unter der Position "Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung" sind in erster Linie die Ausgaben für die Wärmemessdienstfirmen zu verstehen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für das Überwachen der Messgeräte, die Ablesung und ggf. den Austausch der Messampullen bei Verdunstungsheizkostenverteilern und der Batterien bei Wärmezählern und elektronischen Verteilern. Bei fernablesbaren Geräten gehören zu den Kosten der Verwendung auch die für den/die Netzwerkknoten, bei denen die Daten der angeschlossenen Wohnungen gesammelt werden, sowie die Kosten des Gateways (einschließlich des erforderlichen Stroms), das die gesammelten Daten an die Abrechnungsfirmen übermittelt. Diese technischen Daten stehen insoweit an der Stelle des personalen Ablesers, dessen Kosten zu tragen gewesen wären.[1] Des Weiteren gehören der Aufwand für die Kostenberechnung und die Aufteilung für die einzelnen Nutzer dazu. Auch das Wegegeld zählt zu den vertraglich umlagefähigen Kosten für die Ablesung zur Erstellung einer Heizkostenabrechnung.[2]

Erstellt der Gebäudeeigentümer die Heizkostenabrechnung in Eigenleistung, darf er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV seinen eigenen Aufwand berechnen.[3] Der Höhe nach ist er jedoch auf die Kosten beschränkt, die eine Messdienstfirma verlangen würde (ohne den Ansatz von Mehrwertsteuer).

Ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit liegt allerdings vor, wenn die Kosten für die Abrechnung mehr als 15 % der Gesamtkosten in 5 aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten.[4]

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 7 HeizKV, Rn. 39.
[2] AG Bad Vilbel, Urteil v. 7.2.1985, 3 C 55/84, WuM 1987, 275.
[3] Langenberg/Zehelein, K 71.
[4] LG Heidelberg, Urteil v. 31.3.2014, 5 S 48/13, ZMR 2014, 987.

1.9.1 Kosten der Zwischenablesung

§ 9b Abs. 1 HeizKV schreibt vor, dass bei einem Mieterwechsel eine Zwischenablesung vorzunehmen ist. Nach dem BGH[1] sind die Nutzerwechselgebühr und die Kosten der Zwischenablesung nicht umlagefähige Verwaltungskosten. Eine individualvertragliche Regelung, nach der dem ausziehenden Mieter die Kosten auferlegt werden, ist allerdings nach Auffassung des BGH zulässig.

1.9.2 Eichkosten

Eichkosten sind umlagefähige Heiznebenkosten und gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV umlagefähige Betriebskosten. Als Eichkosten gelten die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten. Soweit zu demselben Zweck aus Gründen der Kostenersparnis das alte Messgerät gegen ein neues ausgetauscht wird, zählen auch die Austauschkosten zu den Eichkosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV. Statt der Nacheichung ist oft die Anschaffung eines Neugeräts/Austauschgeräts preisgünstiger, sodass im Regelfall die Austauschkosten umlegbar sind.[1] Die Eichkosten fallen nicht jährlich an, sondern seit 3.11.2021 einheitlich alle 6 Jahre (für Wärme- und Warmwasserzähler sowie Kaltwasserzähler).[2] Es stellt sich die Frage, ob aperiodische Kosten wie die Eichgebühren in dem Abrechnungszeitraum anzusetzen sind, in dem sie entstanden sind, oder ob die Kosten auf mehrere Jahre aufgeteilt werden dürfen oder sogar müssen. Nach dem Leistungsprinzip ist der Vermieter berechtigt, die Kosten in vollem Umfang in der Abrechnung anzusetzen, in deren Abrechnungszeitraum die Eichung stattgefunden hat.[3] Der Vermieter kann die Eichgebühren aber auch auf mehrere Jahre aufteilen.[4] Allerdings muss er hier berücksichtigen, dass bei einem Mieterwechsel dem ausziehenden Mieter der gestundete Restbetrag berechnet wird. Der neu einziehende Mieter darf nicht mit den Restkosten belastet werden.[5]

[1] LG Berlin, Urteil v. 8.2.2007, 67 S 239/06, GE 2007, 1123.
[2] Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung v. 26.10.2021 (BGBl I 2021, S. 4742).
[4] AG Koblenz, Urteil v. 28.5.1996, 42 C 970/96, DWW 1996, 252.
[5] Langenberg/Zehelein, G 135.

1.9.3 Kosten der Eichserviceverträge

Schließt der Gebäudeeigentümer mit der Messdienstfirma einen Eichservicevertrag ab, wonach die Firma verpflichtet ist, jeweils bei Eichfälligkeit die Messgeräte durch neu geeichte Austauschgeräte zu ersetzen, kann er die damit verbundenen Kosten auf die Nutzer umlegen.[1] Handelt es sich aber um einen Vollwartungsvertrag, bei dem die Firma nicht nur die regelmäßige Wartung und den turnusmäßig erforderlichen Eichservice vornimmt, sondern auch Kleinreparaturen ohne zusätzliche Kosten ausführt, muss der Vermieter einen entsprechenden – nicht umlagefähigen – Instandhaltungsanteil abziehen (in der Regel 20 %[2] bis 40 %[3]).

1.9.4 Kosten der Verbrauchsanalyse/Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Die Verbrauchsanalyse wurde durch die umfangreichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß § 6a HeizKV ersetzt. Diese Informationen gehen über die Verbrauchsanalyse hinaus. Die Nutzer haben künftig statt der Kosten der Verbrauchsanalyse die Kosten der Ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge