Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs hat innerhalb von 12 Monaten nach der Abrechnung des Lieferanten gegenüber dem Mieter in Textform zu erfolgen.

Der Mieter muss also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (§ 126b BGB). Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Übermittlung eines PDF-Dokuments oder einer E-Mail ist daher ausreichend.

Der Inhalt des Erstattungsverlangens muss einige Mindestangaben enthalten, sonst ist es betriebskostenrechtlich unwirksam und muss vom Vermieter nicht beachtet werden.[1] Um welche Mindestangaben es sich dabei konkret handelt, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend beantwortet. Die Pflichtangaben der Vermieterabrechnung in § 7 Abs. 3 CO2KostAufG können hierfür nicht unmittelbar herangezogen werden, nachdem § 8 Abs. 2 CO2KostAufG hierauf nicht unmittelbar verweist. Nach allgemeinen betriebskostenrechtlichen Grundsätzen sind solche Angaben erforderlich, soweit der Prüfzweck es erfordert:

  • begehrter Erstattungszeitraum
  • begehrter Erstattungsbetrag
  • CO2-Gesamtkosten
  • anwendbare Vermieterquote

Hiernach besteht auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Analog zu den Grundsätzen der Betriebskostenabrechnung, kann der Vermieter bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung Einsicht in die Originalbelege fordern und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Ist eine Vorauszahlung auf die übrigen Betriebskosten vereinbart, so kann der Vermieter den Erstattungsanspruch auf diese gutschreiben, ansonsten hat er den Betrag innerhalb von 12 Monaten nach Anzeige durch den Mieter zu erstatten (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).

Dies setzt jedoch voraus, dass der Mieter die bezogenen Brennstoffe bzw. die Wärme auch zur Wohnnutzung verwendet. Betreibt der Mieter gleichzeitig eine gewerbliche Nutzung, so sind die hierauf entfallenden Brennstoffmengen zu messen und von der Berechnung der CO2-Aufteilung abzuziehen. Setzt der Mieter die Brennstoffe oder Wärme zum Betrieb von Geräten zu anderen Zwecken ein (z. B. ein eigener Gasherd), so ist der Erstattungsanspruch darüber hinaus um 5 % zu kürzen (§ 6 Abs. 3 CO2KostAufG).

[1] Lee, NZM 2023, 483, 487.

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