§ 5 Abs. 1 HeizKV legt fest, dass zur Erfassung des anteiligen Heizverbrauchs Wärmezähler oder Heizkostenverteiler und zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler zu verwenden sind. Die HeizKV unterscheidet zwei Erfassungssysteme: Zähler und Verteiler. Zähler messen den konkreten Energieverbrauch und geben ihn in den jeweiligen Messeinheiten an. Verteiler zeigen nur eine Verrechnungsgröße an, wonach sich der Verhältniswert des Einzelverbrauchs zum Gesamtverbrauch ermitteln lässt.

 
Hinweis

Wirtschaftlichkeitsgebot

Bei der Wahl der verschiedenen Erfassungsgeräte ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Für ein reines Wohnhaus wird die Anschaffung von Wärmezählern aus Kostengründen ausscheiden. Eine unter Kostengesichtspunkten realistische Auswahl kann daher nur zwischen Verdunstungsheizkostenverteilern und elektronischen Heizkostenverteilern erfolgen.[1]

5.1 Wärmezähler und Eichpflicht

Der Wärmeverbrauch wird entweder mit Wärmezählern oder Heizkostenverteilern erfasst.

Wärmezähler

Wärmezähler sind Erfassungsgeräte für Heizungen, die den Wärmeverbrauch physikalisch exakt messen. Sie ermitteln durch Messfühler die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauftemperatur des zu messenden Heizkreislaufs. Aus der Temperaturdifferenz und dem gemessenen Volumen des durchgeflossenen Heizungswassers berechnet das Gerät die Wärmemenge. Die ermittelten Messwerte für die Wassermenge und Temperaturdifferenz werden durch einen elektronischen Mikroprozessor miteinander verknüpft. Die Verbrauchsanzeige erfolgt alsdann in physikalischen Einheiten: bei kleineren Wärmezählern in Kilowattstunden (kWh), bei größeren in Megawattstunden (MWh; 1 MWh entspricht 1.000 kWh).

Wärmezähler können aus technischen Gründen nur dann verwendet werden, wenn ein geschlossener Heizkreislauf zur Verfügung steht. Damit ergeben sich als Anwendungsbereich folgende Heizsysteme:

  • Heizkreise in Wohnungen (zum Beispiel sog. horizontale Zweirohrheizungen innerhalb einer Nutzeinheit, wie sie im modernen Wohnungsbau heute üblich sind),
  • Warmwasserfußbodenheizungen mit Rohrschleifen, die im Estrich verlegt sind,
  • Warmlufterhitzer, zum Beispiel Klimaanlagen oder Torluftschleier,
  • Wärmetauscher, zum Beispiel für die Erwärmung des Wassers in Schwimmbädern,
  • Fernheizanlagen,
  • Wärmelieferung (Fernwärmelieferanten verwenden Wärmezählermessergebnisse mit einem kalkulierten Wärmepreis, um die Energiekosten zu berechnen. Dabei hat eine MWh einen festen Preis. Innerhalb eines Gebäudes werden Wärmezählerergebnisse jedoch durch Vorschriften der HeizKV als Relativwerte benutzt. Das bedeutet, dass der Einbau eines Wärmezählers für eine Fußbodenheizung auch den Einbau eines Wärmezählers für alle Heizkörper bedingt, die dann wiederum mit Heizkostenverteilern unterverteilt werden. Das Verhältnis dieser beiden Verbrauchswerte wird für die Kostenverteilung (Vorverteilung) herangezogen).

Wärmezähler sind durch ihre aufwändige Technik entsprechend teuer. Ihr Einsatz ist nur in besonderen Fällen wirtschaftlich vertretbar, etwa bei Fußbodenheizungen, bei denen die anderen Systeme nicht funktionieren.

Eichpflicht

Wärmezähler unterliegen der Eichpflicht gemäß § 41 Nr. 6a Mess- und Eichgesetz (MessEG). Sie müssen seit dem 3.11.2021 alle 6 (vorher alle 5) Jahre[1] nachgeeicht werden. Die Eichfrist beginnt mit dem Inverkehrbringen der Messgeräte. Die Eichfristen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 7.1 sind folgendermaßen geregelt:

  • Wärmezähler: alle 6[2]) Jahre,
  • Warmwasserzähler: alle 6 Jahre,
  • Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre.

In § 34 Abs. 2 Satz 1 MessEG ist das Ende der Eichfrist zur Verdeutlichung bestimmt, wonach die Eichfrist immer erst zum Ablauf eines Jahres endet.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Ein Warmwasserzähler wird am 30.3.2023 in den Verkehr gebracht. Die sechsjährige Eichfrist beginnt am 31.3.2023 zu laufen und würde eigentlich am 30.3.2029 enden. Doch wegen § 34 Abs. 2 MessEG verschiebt sich der Ablauf auf den 31.12.2029.

In den meisten Fällen wird anstelle der Nacheichung ein neues geeichtes Messgerät installiert, da Ausbau, Nacheichung und Wiedereinbau einen höheren Kostenaufwand verursachen als der Einbau neuer Geräte. Nach Ablauf der Eichfrist darf ein Messgerät nicht (mehr) verwendet werden. § 33 MessEG untersagt die Verwendung von Messwerten nicht bestimmungsgemäß verwendeter Messgeräte. Eine bestimmungsgemäße Verwendung eines Zählers setzt aber gerade dessen Eichgültigkeit voraus. Zwar hat der BGH[3] in Bezug auf Kaltwasserzähler entschieden, dass die Werte eines nicht (mehr) geeichten Messgeräts verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweist. Gelingt einem Sachverständigen der Beweis, dass ein Anzeigewert trotz abgelaufener Eichfrist richtig ist, liegt nach Ansicht des BGH eine korrekte Abrechnung vor. In diesem Fall hat der Mieter kein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV.[4]

Ob dieses BGH-Urteil angesichts des klaren Wortl...

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