Ebenso können nutzungsbedingte Umstände eine Vorerfassung erfordern. Unterschiedliche Nutzungen liegen bei einem gemischt genutzten Gebäude (Gewerbe und Wohnungen) vor. In diesem Zusammenhang hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden[1], bei dem sich in einem Gebäude ein Geschäftslokal und 4 Wohnungen befanden. Die für das Gebäude bezogene Fernwärme wurde mit einem Hauptzähler erfasst. Während der Verbrauch des Geschäftslokals durch einen Wärmezähler ermittelt wurde, waren die Wohnungen mit Heizkostenverteilern ausgestattet. Zur Erfassung des Verbrauchs in den Wohnungen war jedoch kein separater Wärmezähler installiert.

Dieser Verbrauch wurde errechnet, indem der des Gewerbes vom Gesamtverbrauch des Gebäudes abgezogen wurde. Der BGH entschied, dass die Differenzrechnung (oder Differenzmethode) keine zulässige Vorerfassung im Sinne des § 5 Abs. 7 HeizKV sei. Die Messungenauigkeiten könnten bei der Differenzberechnung zu einer erheblichen Abweichung vom tatsächlichen Verbrauch führen und sich zulasten der nicht vorerfassten Nutzergruppe auswirken. Nur wenn der Einbau eines weiteren Wärmezählers nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, könnte eine Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV anerkannt werden.

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