Technische Unmöglichkeit

Entweder ist die Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung selbst oder die Kostenverteilung des Wärmeverbrauchs nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden.

Die erste Variante bezieht sich auf diejenigen Fälle, in denen Räume bzw. Nutzereinheiten nicht mit der notwendigen technischen Ausstattung zur Verbrauchsmessung ausgerüstet werden können. Das gilt z. B. dann, wenn eine sog. Einrohrheizung vorhanden ist[1], oder auch bei Fußbodenheizungen, die mehrere Einheiten einer Ebene versorgen.[2] Selbst wenn sich nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ermitteln lässt, kann eine Ausnahme gegeben sein.[3] Die Unmöglichkeit der Verbrauchserfassung muss sich aus technischer Sicht ergeben.

 
Achtung

"Erschwert" ist nicht "unmöglich"

Das Anbringen von Erfassungsgeräten im Sinne dieser Verordnung ist dann nicht unmöglich, wenn es durch Einbauten und Verkleidungen lediglich erschwert wird.

Unverhältnismäßig hohe Kosten

Der zweite Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV liegt vor, wenn die verbrauchsabhängige Kostenverteilung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung war der Begriff der "Unverhältnismäßigkeit" in der HeizKV gar nicht definiert. Die Bewertung, wann eine Investition in die Verbrauchserfassung unverhältnismäßig hoch war, erfolgte immer anhand des Einzelfalls. Dazu musste ein Vergleich zwischen den Installationskosten für die Erfassungsgeräte und den Mess- und Abrechnungskosten einerseits sowie den durch die verbrauchsabhängige Abrechnung eingesparten Kosten andererseits durchgeführt werden.[4] Strittig war, auf welchen Zeitraum sich die Berechnung der Einsparungen beziehen sollte. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, dass auf die Nutzungsdauer des gesamten Gebäudes abzustellen ist. Andere Auffassungen knüpften an die "Lebensdauer" der Erfassungsgeräte an.

Auf diese Streitfrage kommt es seit dem Inkrafttreten der Neufassung der HeizKV nicht mehr an. Der Verordnungsgeber hat nunmehr selbst in § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV diesen Streit beigelegt: Demnach liegen unverhältnismäßig hohe Kosten vor, wenn sie nicht durch die Einsparungen, die i. d. R. innerhalb von 10 Jahren zu erzielen sind, erwirtschaftet werden können. Der Begriff der "unverhältnismäßig hohen Kosten" bezieht sich damit auf die regelmäßige Nutzungsdauer der Ausstattung zur Verbrauchserfassung.[5]

Schon das AG Hannover hat 2008 den Einbau von Wärmezählern als unwirtschaftlich betrachtet, wenn sich die Aufwendungen für die Ausstattung des Gebäudes nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren durch die Ersparnis erwirtschaften lassen.[6]

Ob eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung wirtschaftlich ist, hat auch wesentlich mit dem baulichen Wärmeschutz zu tun, da sich mit dessen Qualität der Energiebedarf für ein Gebäude reduziert. Dem verringerten Energiebedarf stehen jedoch weitgehend unveränderte Aufwendungen für die Verbrauchserfassung gegenüber, die eigentlich durch entsprechende Energieeinsparungen ausgeglichen werden müssen. § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV selbst gibt keine Quote für die Ersparnis vor. In Anlehnung an § 12 HeizKV, der ein Kürzungsrecht zugunsten des Nutzers in Höhe von 15 % festschreibt – bei nicht erfolgter verbrauchsabhängiger Abrechnung[7] –, wird überwiegend auch hier eine erforderliche Einsparquote von 15 % zugrunde gelegt.[8]

 
Achtung

10 Jahre

Können die Kosten, die durch die Verbrauchserfassung von Wärme verursacht werden, nicht innerhalb von 10 Jahren erwirtschaftet werden, besteht keine Verpflichtung zur Anschaffung und Installation entsprechender Verbrauchserfassungsgeräte.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung

1. Anfallende Investitionen

 
Kosten für Anschaffung und Einbau der Geräte: 6.000 EUR
Kosten der jährlichen Ablesung, Abrechnung usw.: 1.500 EUR
Die Kosten für Anschaffung, Einbau, Wartung, Ablesung und Weiteres betragen für einen 10-Jahreszeitraum somit: 6.000 EUR + 1.500 EUR × 10 = 21.000 EUR

2. Ersparnis

 
Heizkosten pro Jahr: 15.000 EUR
angenommene Ersparnis: 15 % von 15.000 EUR = 2.250 EUR
angenommene Ersparnis in 10 Jahren: 10 × 2.250 EUR = 22.500 EUR

Die Ersparnis geht damit über die Kosten hinaus, sodass Unwirtschaftlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit als Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV nicht gegeben ist.

[1] LG Berlin, Urteil v. 25.2.2013, 67 S 365/12, WuM 2013, 612.
[2] Schmidt/Futterer-Lammel, § 11 HeizKV, Rn. 17.
[5] BR-Drucks. 570/08, S. 18.
[7] Siehe Denk/Westner, HeizKV: Kürzungsrechte des Mieters.
[8] Wall, WuM 2009, 14; Schmidt/Futterer-Lammel, § 11 HeizKV, Rn. 17; Pfeifer, § 11 HeizKV, S. 254; LG Heidelberg, Urteil v. 31.3.2014, 5 S 48/13, ZMR 2014, 987.

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