Leitsatz (amtlich)

1. Verstöße gegen die Kostenverteilungsvorschriften der Heizkostenverordnung führen nur zu einer Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Einzelabrechnungen.

2. Kann nur ein geringer Teil der verbrauchten Heizwärme über Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfasst werden, so kommt eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenV in Betracht.

3. Die Messergebnisse nicht geeichter Zähler sind nicht gänzlich unverwertbar.

4. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG ist insoweit nichtig, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen enthält.

 

Normenkette

WEG § 28; HeizkostenV §§ 2-3, 7; HeizkostenV §§ 8, 11

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 05.01.2012; Aktenzeichen 1 T 1020/10)

AG Ansbach (Aktenzeichen 3 UR II 10/07 WEG)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des LG Ansbach vom 5.1.2012 in Nr. 1 insoweit aufgehoben, als Nr. 4a, 4b, und 4f und Nr. 5 betroffen sind.

II. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen 2005 und 2006 wird insoweit für ungültig erklärt, als die Einzelabrechnungen betroffen sind. Hinsichtlich der Gesamtabrechnungen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelabrechnungen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.6.2007 zu Tagesordnungspunkt 6 (Jahresabrechnung 2006) insoweit nichtig ist, als er Feststellungen zu den geleisteten Vorschüssen betrifft.

III. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem LG vorbehalten.

V. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.700 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, um die Richtigkeit der Heizkostenabrechnungen 2005 und 2006 und um die Nichtberücksichtigung von Vorauszahlungen in der Abrechnung 2006.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der das Verfahren einleitende Antrag ist am 30.6.2007 beim AG Ansbach eingegangen. Das Verfahren richtet sich deshalb nach den bis zum 1.7.2007 geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 1 WEG).

Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Das LG hat die Beschlüsse über die Heizkostenabrechnung im Wesentlichen mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass die Eichgültigkeitsdauer der Messgeräte abgelaufen gewesen sei und dass deshalb die Heizkostenabrechnung nicht unter Zugrundelegung der gemessenen Werte hätte erfolgen dürfen. Die Abrechnung 2006 wurde insoweit für ungültig erklärt, als die Vorauszahlungen für die Wohnungen Nr. 8, 9 und 75 in nicht nachvollziehbarer Weise nicht angeführt wurden.

2. a) Beschlüsse der Wohnungseigentümer können auch teilweise für ungültig erklärt werden, soweit es sich bei den beanstandeten Teilregelungen um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile handelt (BGH NJW 2012, 2648 = MDR 2012, 857 = GE 2012, 962). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl bezüglich der Heizkosten Einzel- und Gesamtabrechnungen als auch bezüglich der Berücksichtigung von Vorschüssen vor.

b) Die Beschlüsse über die Genehmigung der Heizkostenabrechnung sind nur insoweit für ungültig zu erklären, als die Einzelabrechnungen betroffen sind. Betrifft ein Fehler nur Einzelabrechnungen, so ist die entsprechende Position der Gesamtabrechnung aufrechtzuerhalten (BGH, a.a.O.). Fehler der Gesamtabrechnung werden nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Bezüglich der Einzelabrechnungen kann die Entscheidung des LG keinen Bestand haben. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert, da noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der Heizkostenverordnung nach § 3 HKV auf die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar Anwendung finden, ohne dass es eines Beschlusses oder einer Vereinbarung bedürfte (BGH NJW 2012, 1434 = MDR 2012, 510 = ZWE in 2012, 216). Die Heizkostenverordnung enthält zwingendes Recht (BGH ZMR 2006, 766 = WuM 2006, 418 = BGH 2006, 1094) und geht rechtsgeschäftlichen Regelungen vor (§ 2 HeizkostenV). Auf eventuell abweichende Regelungen der Teilungserklärung kommt es deshalb nicht an.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch offen, ob nicht eine Ausnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HeizkostenV a.F. (= § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkostenV n.F.) vorliegt. Das ist naheliegend, wenn die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass nur ein geringer Teil der Wärme durch Zähler erfasst wird (vgl. Schmid, ZMR 2010, 884; ders. Handbuch der Mietnebenkosten, 12. Aufl., Rz. 6054). Allerdings verbietet es § 11 HeizkostenV auch nicht, nach der Heizkostenverordnung abzurechnen (Schmid in Riecke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 11 Heizko...

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