Begriff

Die Kosten für eine Haushaltshilfe werden grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn der Haushalt aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft nicht weitergeführt werden kann. Eine Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht nur, wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe für z. B. Alleinstehende besteht auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit auch ohne Kind zur Versorgungssicherung für bis zu 4 Wochen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage der Haushaltshilfe regeln die §§ 24h, 38 SGB V und § 74 SGB IX. Weitere Regelungen ergeben sich aus den Gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 9.12.1988, GR v. 26.11.2003, GR v. 20.6.2016-I i. d. F. v. 21.3.2018 und GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022).

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