Der Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung ist zeitlich nicht befristet. Sie ist so lange zu gewähren, wie die Haushaltshilfe von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann Haushaltshilfe z. B. bei drohender Frühgeburt in Betracht kommen.[1] Für den Haushaltshilfeanspruch nach der Entbindung ist es nicht möglich, eine pauschale Obergrenze für die Dauer festzulegen. Der Anspruch besteht nach der Entbindung so lange, wie die Versicherte durch die Entbindung noch geschwächt ist und nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist.

Für die Beurteilung der Leistungsansprüche sind somit die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend.[2]

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