• Einzug von Hausgeld

    Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für den Einzug von Hausgeld grundsätzlich nicht ordnungsmäßig.[1] Tatsächlich ist zu unterscheiden: Die "Sondervergütung" ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB nur dann unwirksam bzw. nicht ordnungsmäßig, wenn nicht im Einzelnen und hinreichend bestimmt geklärt ist, dass die Leistung nicht dem pauschalen (Grund-)Vergütungsanteil unterfällt.

  • Hausgeldklage

    Der Verwalter kann mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Sondervergütung für die gerichtliche Vertretung in einem Hausgeldverfahren vereinbaren, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten ist.[2] Die Sondervergütung soll sogar dann anfallen können, wenn der Verwalter den Prozess durch einen Rechtsanwalt führen lässt, also nicht nur, wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst vor Gericht vertritt.[3] Nach Ansicht mancher Gerichte muss diese Vergütung allerdings "verhältnismäßig" sein. Dies sei nicht der Fall, wenn es keine Begrenzung der Vergütung der Höhe nach im Verhältnis zum rückständigen Hausgeld gebe.[4]

  • Lastschriftverfahren

    Nimmt ein Wohnungseigentümer nicht am Lastschriftverfahren teil oder ist dieses nicht durchführbar, kann mit dem Verwalter für seinen hieraus folgenden Mehraufwand eine Sondervergütung vereinbart werden.[5]

  • Mahnungen

    Die Vereinbarung einer Sondervergütung für Mahnungen an zahlungssäumige Miteigentümer ist grundsätzlich ordnungsmäßig.[6] Was für ihre Höhe gilt, ist – bezogen auf die Ordnungsmäßigkeit – eine Frage des Einzelfalls. Denn für die Ordnungsmäßigkeit soll das Vergütungsgefüge insgesamt (= alle vereinbarten Vergütungen) zu prüfen sein.[7] Die Höhe der Vergütung kann als Preishauptabrede oder Preisnebenabrede aber auch einer AGB-Kontrolle unterliegen. Nach einer Ansicht darf die Sondervergütung insoweit nicht "überzogen" sein.[8] Ferner könnte bei der Vereinbarung einer Vergütung von z. B. 20 EUR pro Mahnschreiben aus Transparenzgründen AGB-rechtlich eine Obergrenze notwendig sein.[9] Ein Einzelbetrag von 10 EUR bis 15 EUR sollte vertretbar sein. Für die Abgabe eines Hausgeldverfahrens an einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens sollen 100 EUR zzgl. Mehrwertsteuer hingegen zu hoch sein.[10]

  • Sonderumlage

    Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für die Bearbeitung einer Sonderumlage nicht ordnungsmäßig. Die Erhebung einer Sonderumlage gehöre in der Regel zu den vom Verwalter pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen. Dass hierfür ein Sonderhonorar vereinbar ist, sei daher zweifelhaft. Jedenfalls müsse die Vereinbarung besonders deutlich werden.[11] Nach hier vertretener Ansicht gilt hingegen das zum Einzug von Hausgeld Ausgeführte.

  • Zuarbeit für einen Rechtsanwalt

    Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für die Zuarbeit für einen eine Hausgeldklage führenden Rechtsanwalt ordnungsmäßig.[12]

     

    Musterklausel: Sondervergütung für Zuarbeit (Prozessführung)

    § __ Sondervergütungen

    Der Verwalter hat einen Anspruch auf eine Sondervergütung für die Zuarbeit, Unterlagenzusammenstellung, Führung von Schriftverkehr, für das Anfertigen von Kopien, die Wahrnehmung von Besprechungen und/oder gerichtlichen Terminen bei der über einen Rechtsbeistand abgewickelten gerichtlichen Beitreibung rückständiger Hausgeldforderungen nach Zeitaufwand, mindestens ____ EUR zzgl. Schreib-, Kopier- und Portoauslagen.

  • Zwangsvollstreckung

    Nach h. M. ist die Vereinbarung einer Sondervergütung für die Zwangsvollstreckung ordnungsmäßig.

[1] LG Dortmund, Urteil v. 14.6.2016, 1 S 455/15, ZWE 2017 S. 96, 98; AG Reutlingen, Urteil v. 13.5.2016, 11 C 105/16, ZWE 2016 S. 421.
[3] LG Köln, Urteil v. 29.11.2018, 29 S 48/18, NJW-Spezial 2019 S. 194; AG Nürnberg, Urteil v. 25.4.2008, 90 C 40246/07, ZMR 2008 S. 750; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.7.2006, 14 T 12175/05.
[4] LG Köln, Urteil v. 29.11.2018, 29 S 48/18, NJW-Spezial 2019 S. 194.
[5] Weise/Löffler/Osterloh MietRB 2008, S. 28, 29; Greiner in BeckOGK, WEG, 1.5.2019, § 26 Rn. 243.
[6] Pießkalla/Reichart, NZM 2009, S. 728, 731; Greiner in BeckOGK, WEG, 1.5.2019, § 26 Rn. 240.
[12] LG Gera, Urteil v. 23.2.2016, 5 S 225/15, NJW-Spezia...

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