Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat[1], wobei die Frist mit der Zustellung des vollständigen amtsgerichtlichen Urteils zu laufen beginnt. War die Zustellung unwirksam oder ist sie unterblieben, beträgt die Frist 5 Monate nach Verkündung der Entscheidung.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung für Berufungsschrift

Erfolgt die Zustellung des Urteils am 2. Februar, läuft die Berufungsfrist am 2. März um 24 Uhr ab. Erfolgt die Zustellung des Urteils am 31. Januar, läuft die Berufungsfrist am 28. Februar um 24 Uhr ab (in Schaltjahren am 29. Februar).

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