Grundsätzlich kommt es für die Frage, ob gegen einen Wohnungseigentümer Hausgeldansprüche bestehen, nach § 166 BGB auf die Kenntnis des Verwalters an.[1] Denn der Verwalter ist das primäre Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und hat nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Pflicht, bei unterbliebener Zahlung die entsprechenden Vollzugsmaßnahmen zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unverzüglich zu ergreifen. Der Verwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Gelder entgegenzunehmen, wozu insbesondere auch (außergerichtliche) Zahlungsaufforderungen, Überwachung der Zahlungseingänge und Mahnungen gehören.[2]

 

Treu und Glauben

Im Einzelfall darf sich ein Hausgeldschuldner nach Treu und Glauben[3] auf die Kenntnis des Verwalters nicht berufen. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter mit dem Hausgeldschuldner bewusst zum Nachteil der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zusammengewirkt hat.[4] Ist in der Wohnungseigentumsanlage kein Verwalter bestellt, kommt es nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG auf die Kenntnis der Wohnungseigentümer an.

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