Leitsatz

Der Sozialanspruch auf Zahlung von Haus- bzw. Wohngeld steht der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 6 und 7 WEG) zu. Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG vertritt der Verwalter insoweit den Verband.

 

Fakten:

Die beklagten Wohnungseigentümer wandten gegen die gerichtliche Geltendmachung der Hausgeldrückstände durch die Gemeinschaft , vertreten durch den Verwalter, ein, dieser sei nicht ordnungsmäßig entsprechend § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur gerichtlichen Durchsetzung der Hausgeldrückstände ermächtigt gewesen. Insoweit freilich bedachten diese nicht, dass sich die erwähnte Vorschrift auf "Ansprüche aller Wohnungseigentümer" bezieht und nicht auf solche der teilrechtsfähigen Gemeinschaft. Einschlägig ist hier vielmehr die Bestimmung des § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG. Selbstverständlich bedarf der Verwalter auch bei der Vertretung der Gemeinschaft im Rahmen von Aktivprozessen nach der Vorschrift des § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG einer entsprechenden Ermächtigung durch Beschluss, Vereinbarung oder etwa im Verwaltervertrag. Diese war vorliegend auch gegeben, da der Verwalter bereits in der Teilungserklärung ermächtigt wurde, Hausgeldansprüche der Gemeinschaft entweder im eigenen oder im fremden Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen.

 

Link zur Entscheidung

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 04.06.2008, 539 C 14/08

Fazit:

Wesentlich interessanterer Aspekt dieser Entscheidung ist, dass das Gericht die Berufung zugelassen hatte. Der Verwalter war nämlich bereits in der Teilungserklärung eingesetzt und nicht durch mehrheitliche Beschlussfassung bestellt worden. Insoweit vertritt eine im Übrigen zutreffende Mindermeinung die Auffassung, eine wirksame Verwalterbestellung bereits in der Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer könne nicht vorgenommen werden. Vielmehr bleibe eine Verwalterbestellung der Beschlussfassung der (werdenden) Eigentümergemeinschaft vorbehalten.

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