Leitsatz (amtlich)

1.) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Dienststelle die Anwaltskosten für ein vom Personalrat eingeleitetes personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Verwaltungsgericht zu tragen hat.

2.) Die Dienststelle muß die infolge der Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Personalrat entstandenen Kosten u.a. nur dann tragen, wenn die Gebührenforderung mit den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in Einklang steht. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist damit auch die gemäß § 18 BRAGO erforderliche Erteilung einer Rechnung, die an den Personalrat als Auftraggeber und nicht an die Dienststelle als möglicherweise Kostentragungspflichtigen gerichtet sein muß.

 

Normenkette

HmbPersVG § 46 Abs. 1; BRAGO § 18

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 19/2000)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR) – Antragsteller – und der Präsident der Universität Hamburg – Beteiligter – streiten sich darüber, ob der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den durch Beauftragung des Bevollmächtigten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandenen Anwaltsgebühren freizustellen und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen muss.

Gegenstand des ursprünglichen personalvertretungsrechtlichen Streites war die fehlende Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Frau M. in der Abteilung für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie der Universitätsklinik Eppendorf (UKE). In dieser Abteilung hatte es zuvor wegen des zeitlichen Einsatzes einer dort aus dem Erziehungsurlaub in eine Halbtagsbeschäftigung zurückgekehrten Zahnarzthelferin (Frau Hennings) zwischen der Dienststelle und dem Antragsteller Differenzen gegeben. Die Zustimmung zur Einstellung von Frau … als halbtags beschäftigte Zahnarzthelferin in dieser Abteilung lehnte der Antragsteller mit der Begründung ab, dass, solange der Fall von Frau Hennings nicht geklärt sei, der Einstellung von Frau … nicht zugestimmt werden könne. Gleichwohl beschäftigte die Dienststelle Frau … seit dem Oktober 1999 fortlaufend in der fraglichen Abteilung, auch nachdem der Antragsteller einen erneuten Antrag auf Zustimmung zur Einstellung abgelehnt hatte. Die Dienststelle stellte daraufhin mit Datum vom 28. Oktober 1999 die Nichteinigung fest und beantragte die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Außerdem ordnete sie die Einstellung von Frau … befristet gemäß § 82 HmbPersVG an. Ob und in welchem Umfang der Antragsteller von der Maßnahme gemäß § 82 Abs. 2 HmbPersVG unverzüglich unterrichtet worden ist, ist in dem zugrunde liegenden Verfahren offen geblieben. In der Sitzung vom 28. Oktober 1999 beschloss der Antragsteller wegen der Beschäftigung von Frau … ohne Zustimmung des Antragstellers die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel, festzustellen, dass die Dienststelle dadurch die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletze. Außerdem wurde beschlossen, mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen die Kanzlei Ruge/Krömer zu beauftragen. Dementsprechend reichten die Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem Datum des 7. November 1999 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht Hamburg ein mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beschäftigung von Frau … rechtswidrig sei, solange die Zustimmung des Antragstellers nicht erteilt, eine Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt oder ein ersetzender Beschluss der Einigungsstelle ergangen sei, sowie festzustellen, dass der Beteiligte nicht berechtigt gewesen sei, die Beschäftigung von Frau … im Wege einer vorläufigen Regelung anzuordnen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 ab. Es fehle an dem erforderlichen Beschluss des Personalrats zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung. Der Verfügungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, zumal die Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren weiter betreibe und für die Übergangszeit eine einstweilige Regelung gemäß § 82 HmbPersVG getroffen und dem Antragsteller dafür eine ausführliche Begründung gegeben habe. Schließlich habe der Antragsteller in der Sache gegen die Beschäftigung der Angestellten … nichts eingewandt, sondern lediglich seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass in einer anderen anders gelagerten Personalentscheidung keine Fortschritte gemacht worden seien. In seiner Sitzung vom 6. Januar 2000 beschloss der Antragsteller, eine Beschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren beim OVG einzulegen und die Kanzlei Ruge/Krömer mit der Vertretung der Interessen des Antragstellers zu beauftragen. Dementsprechend legt...

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