Leitsatz (amtlich)

1.) Verlangt ein Mitglied des Personalrats von der Dienststelle die Freistellung von den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein früheres gerichtliches Verfahren zur Wahrung seiner Rechte aus dem Personalvertretungsgesetz, so ist der Rechtsanwalt mangels eigener personalvertretungsrechtlicher Rechtspositionen nicht weiterer Beteiligter im Erstattungsstreitverfahren mit der Dienststelle.

2.) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein einzelnes Mitglied des Personalrates einen Anspruch darauf hat, dass die Dienststelle die Kosten eines Rechtsanwaltes trägt, den es zur Wahrung seiner Rechte als Mitglied des Personalrates mit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt hat.

 

Normenkette

HmbPersVG § 100 Abs. 2; ArbGG § 10; HmbPersVG § 46 Abs. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 14.08.2000; Aktenzeichen 2 VG FL 3/2000)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, im hier fraglichen Zeitraum des Jahres 1999 stellvertretender Vorsitzender des Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (NPR), begehrt die Verpflichtung des Beteiligten, ihn in Höhe von 1.194,44 DM von Anwaltsgebühren freizustellen.

Der Antragsteller war bis zum 18. März 1999 als Personalratsmitglied von dienstlicher Tätigkeit freigestellt. An diesem Tag beschloss der NPR, die bisherige Freistellung des Antragstellers aufzuheben und wählte andere Mitglieder des Personalrats für die Freistellung aus. Der Antragsteller beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel seiner erneuten Freistellung. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass er bei sachgerechter Auswahlentscheidung unter Beachtung des Gruppenprinzips als Gruppenvertreter der Arbeiter im Personalrat weiterhin hätte freigestellt werden müssen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Juni 1999 ohne vorherige Durchführung einer Anhörung ab.

Zur Begründung der Beschwerde führte er u.a. aus, dass er seine Aufgaben als stellvertretender Personalratsvorsitzender und Gruppenvertreter der Arbeiter nur im Rahmen einer Freistellung ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Mit Beschluss des NPR vom 1. Oktober 1999 ist der Antragsteller gemäß § 49 HmbPersVG freigestellt worden für seine Tätigkeit als Personalrat. Im Zuge der Anhörung durch den Fachsenat am 8. November 1999 hat auch der Antragsteller den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt.

Mit Kostenrechnungen vom 1. Juli 1999 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Personalabteilung des Universitätskrankenhauses Eppendorf des Beteiligten Kosten für das erstinstanzliche Verfahren des Antragstellers in Höhe von 609,– DM geltend. Mit Schreiben vom 30. November 1999 übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers an das Universitätskrankenhaus Eppendorf für das ernstinstanzliche Verfahren eine Kostenrechnung in Höhe von 661,20 DM, für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 845,64 DM und bat um Begleichung. Der Beteiligte reagierte hierauf nicht.

Der Antragsteller hat am 19. Januar 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung ausgeführt: Der Beteiligte habe den Antragsteller von den entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 1 HmbPersVG. Zu den danach von der Dienststelle zu tragenden Kosten gehörten auch solche Anwaltskosten, die einzelnen Mitgliedern der Personalvertretung in Streitverfahren über die Rechtsstellung des einzelnen Personalratsmitgliedes erwachsen seien. Das angestrengte Verfahren sei nicht von vornherein aussichtslos gewesen, weil der Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Januar 1974 (OVG Bs PH 8/73) entschieden habe, dass Mitglieder des Vorstandes des Personalrats bei Freistellungen bevorzugt zu berücksichtigen seien. Die rechtliche Klärung sei erforderlich gewesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller von den durch die Beauftragung des Beteiligten zu 3. als Bevollmächtigten in den Sachen 2 VG FL 7/99 sowie 8 Bs 252/99.PVL entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.506,84 DM einschließlich Mehrwertsteuer nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1999 freizustellen.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Antragsteller habe das Verfahren in Kenntnis des von § 46 Abs. 2 BPersVG abweichenden Wortlautes des § 49 Abs. 1 HmbPersVG eingeleitet. Außerdem habe sich der Antragsteller ausdrücklich nicht bereit gefunden, für eine Freistellung durch Beschlussfassung des Personalrats am 18. März 1999 zu kandidieren. Für eine gerichtliche Durchsetzung der...

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