Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Personalvertretungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde schließt die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 HmbPersVG nur aus, wenn sie in dem durch § 94 HmbPersVG vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist.

2. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Entgelts für einen Angestellten steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, insbesondere nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 7; 87 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HmbPersVG, nicht zu.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Fragen der Lohngestaltung (§ 86 Abs. 1 Nr. 7 HmbPersVG) bezieht sich nur auf die Gruppe der Arbeiter.

 

Normenkette

HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 7, § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 4, § 94

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 14.01.1985; Aktenzeichen 2 VG FL 9/84)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer 2 nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 14. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß ihm bei der Festsetzung einer abgesenkten Vergütung des Beteiligten zu 2) und bei der Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 27. Dezember 1983 über die Absenkung der Eingangsbezahlung im Bereich des BAT – Richtlinien – ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der auch die Freie und Hansestadt Hamburg als Mitglied angehört, haben die Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b) zum BAT vom 31. Dezember 1983 gekündigt und bisher nicht wieder in Kraft gesetzt. Seit dem 1. Januar 1984 gelten für den Beteiligten zu 1) die erwähnten Richtlinien, die u.a. vorsehen:

„3. Wird nach dem 31. Dezember 1983 ein Angestelltenverhältnis begründet, ohne daß es unmittelbar an ein vor dem 1. Januar 1984 bestehendes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Protokollnotizen zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT) anschließt, ist die Anwendung der Vergütungsordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung arbeitsvertraglich mit folgenden Maßgaben zu vereinbaren:

  1. Erfüllt der Angestellte die Tätigkeitsmerkmale

    • der Vergütungsgruppe V a,
    • der Vergütungsgruppe V b (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 genannten Tätigkeitsmerkmale),
    • der Vergütungsgruppe IV b (soweit der Angestellte Anspruch auf die Technikerzulage nach § 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 hat oder ohne Berücksichtigung des § 9 dieses Tarifvertrages hätte),
    • der Vergütungsgruppe II a,

    wird er in die jeweilige Vergütungsgruppe erst eingruppiert, wenn er

    aa) bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen V b/Va und IV b drei Jahre,

    bb) bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II a vier Jahre

    als Angestellter im öffentlichen Dienst (Protokollnotiz Nr. 1 zu § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT) gestanden hat.

    Bis zum Ablauf dieser Frist wird er in die jeweils nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. Nächstniedrigere Vergütungsgruppe ist gegenüber den Vergütungsgruppen V b und V a die Vergütungsgruppe V c, gegenüber der Vergütungsgruppe IV b die Vergütungsgruppe V a und gegenüber der Vergütungsgruppe II a die Vergütungsgruppe III.

    Diese Regelung gilt entsprechend bei der Anwendung des § 24 BAT.

  2. Buchstabe a gilt für die Höhe der Grundvergütung und sonstiger Leistungen, soweit diese nach der Grundvergütung bemessen sind (z.B. Urlaubsvergütung, Zuwendung, Übergangsgeld). Im übrigen ist jedoch für Leistungen, die von der Eingruppierung abhängig sind (z.B. Ortszuschlag, Zulagen, Reisekosten), die Vergütungsgruppe maßgebend, in die der Angestellte ohne die vorstehende Regelung einzugruppieren wäre.”

In den Durchführungsvorschriften zu Nr. 3 der Richtlinien heißt es:

„3.1 Mit Angestellten, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt werden, ohne daß ein unmittelbarer Anschluß an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst besteht, ist als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren:

„Auf dieses Arbeitsverhältnis findet die Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) zum BAT in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 27. Dezember 1983 über die Absenkung der Eingangsbezahlung im Bereich des BAT gelten.”

3.2 Die Absenkung der Eingangsbezahlung gilt für die Angestellten, die die Tätigkeitsmerkmale für die Grundeingruppierung in die Vergütungsgruppen Vb, Va/IVb (technische Angestellte mit Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen) und II a (Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichwertige Kräfte) erfüllen.

3.3 Die Angestellten, die die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Va/IVb BAT erfüllen, erhalten in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung die Vergütung der VergGr. Vc und in den folgenden zweieinhalb Jahren die Vergütung de...

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