Leitsatz (amtlich)

Die Entschließung der Dienststelle, die – korrigierende – Höhergruppierung von Angestellten der Textverarbeitung mit schwierigerer Tätigkeit anhand von täglichen Arbeitsaufzeichnungen über 20 Arbeitstage vorzunehmen, betrifft weder das Aufstellen von Grundsätzen für die personelle Auswahl noch Fragen der Lohngestaltung.

 

Tatbestand

I.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Universität Hamburg berechtigt ist, ohne Zustimmung des antragstellenden Personalrats für das technische und Verwaltungspersonal an der Universität Hamburg festzulegen, daß die Höhergruppierung von Angestellten der Textverarbeitung in die Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 – Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer Tätigkeit – (Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt N) anhand von täglichen Arbeitsaufzeichnungen über 20 Arbeitstage vorgenommen werden soll.

Die Fallgruppe lautet wie folgt:

„Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen; selbständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach Ansage).”

Anfang 1993 teilte die Dienststelle den Angestellten für Textverarbeitung, die in den Vergütungsgruppen IX b oder IX a eingruppiert waren, mit, daß der Versuch einer generellen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII Fg. 4 gescheitert sei und dies bedeute, daß die Vergütungsgruppe VIII Fg. 4 nach wie vor nur über den Nachweis in Form von täglichen Arbeitsaufzeichnungen im Umfang von 20 Arbeitstagen erreichbar sei. Die Angestellten, die bereits einen Antrag auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII Fg. 4 gestellt hatten, wurden zur Prüfung des Antrags gebeten, die genannten Aufzeichnungen anzufertigen und der Universitätsverwaltung zuzuleiten. Den übrigen Angestellten wurde anheimgestellt, ebenfalls einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Aufzeichnungen anzufertigen und vorzulegen. Abschließend erfolgte der Hinweis, daß unverändert neben diesem Verfahren die Möglichkeit bestehe, eine höhere Eingruppierung über einen abzulegenden Schreibtest im Zentralen Schreibdienst der Universitätsverwaltung zu erlangen. – Gleichzeitig bat die Dienststelle die Fachbereichssprecher/Geschäftsführenden Direktoren, sich bei Abgabe der genannten täglichen Arbeitsaufzeichnungen zu der Frage zu äußern, inwieweit der damit dokumentierte Arbeitsanfall dem üblichen Jahresdurchschnitt entspreche, und verbindlich zu erklären, daß während des Zeitraums keine schwierigeren Tätigkeiten auf dem betreffenden Arbeitsplatz zusätzlich konzentriert worden seien.

Der Antragsteller hielt dieses Verfahren als Beurteilungsgrundlage einer Ein- und Höhergruppierung für ungeeignet und schlug vor, auf Stellungnahmen der Vorgesetzten abzustellen. Damit hatte er keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 6. Juli 1993 teilte die Dienststelle dem Antragsteller weiter mit, sie halte für die Bewertung der gesamten Tätigkeit § 22 Abs. 2 BAT für einschlägig; das bedeute im konkreten Fall, daß das Tätigkeitsmerkmal „schwierigere Tätigkeit” gegeben sei, wenn mindestens 50 % Arbeitsvorgänge dieser Art anfielen. Der Antragsteller rief daraufhin die Schlichtungsstelle an. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung lehnte die Durchführung des Schlichtungsverfahrens jedoch mit der Begründung ab, das Schlichtungsverfahren sei für abstrakte Streitigkeiten über die BAT-Anwendung nicht vorgesehen.

Der Antragsteller beschloß am 16. November 1993, das vorliegende Beschlußverfahren einzuleiten. Er hat vorgetragen, es gehe hier nicht um einen allgemeinen Streit um die Auslegung des BAT, sondern um die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 21 HmbPersVG (Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl).

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Entscheidung der Beteiligten, die Ein- und Höhergruppierung von Angestellten für Textverarbeitung in die Vergütungsgruppe VIII Fg. 4 BAT anhand von täglichen Arbeitsaufzeichnungen im Umfang von zwanzig Arbeitstagen zu beurteilen, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Beteiligte hat erwidert: Sie habe alle Schreibkräfte, die ihre Höhergruppierung beantragt hätten, aufgefordert, die Aufzeichnungen anzufertigen, um so eine Grundlage für die Bewertung der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz anfallenden Aufgaben zu haben. Bei dem beschriebenen Sachverhalt handele es sich in keiner Phase um Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl im Falle des § 87 Abs. 1 Nr. 5 (Höhergruppierung). Es gehe überhaupt nicht um personelle Auswahl. Vielmehr gehe es um die Frage, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe vorlägen. In dem Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen habe die Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die Vorschrift ...

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